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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Jmd. möchte eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. In diesem Kalenderjahr hat sie noch nicht gearbeitet. Sie hat im Sommer 2025 ihr Abitur gemacht und sich für das Wintersemester 2025 eingeschrieben, aber ihren gewünschten Studienplatz nicht erhalten. Seitdem hat sie nicht gearbeitet (nur 4 kurze Praktika) und ist auf Reisen gewesen. Sie ist nicht arbeitslos oder ausbildungssuchend gemeldet. Jetzt will sie sich für das Wintersemester 2026 einschreiben. Sie wohnt bei ihren Eltern und wird von denen unterstützt.

    Kann ich sie diesen Sommer für höchstens 70 Arbeitstage als kurzfristig Beschäftigte einstellen?

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend bestreitet. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
    Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen ist. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden nur Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.
     
    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
     
    • Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    • Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    • Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    • Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
    • Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst
     
    Bitte beachten Sie: Möchten Schulabgänger nach dem Schulabschluss (unmittelbar) ein Studium aufnehmen, können Arbeitgeber diese als kurzfristig Beschäftigte einstellen. Sie gelten nicht als berufsmäßig.
     
    Dabei ist bei Schulentlassenen dann Berufsmäßigkeit zu unterstellen, wenn diese dem Personenkreis der Berufstätigen angehören und mehrfache Beschäftigungen aufnehmen. Die generelle Annahme, dass Berufsmäßigkeit zwischen Schulentlassung und nächstmöglichen Studium nicht vorliegt, ist aus unserer Sicht hier nicht anzuwenden.
     
    Daher liegt in dem von Ihnen geschilderten Fall Berufsmäßigkeit vor, da diese Beschäftigung im Wesentlichen zur Deckung des Lebensunterhaltes dient. Für eine rechtsverbindliche Beurteilung empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der Minijob-Zentrale aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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