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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,


    eine Ärztin in unserem Haus ist zum 31.03.26 in Ruhestand gegangen.


    Jetzt würde sie gerne über unsere Tochtergesellschaft ab 01.04.26 noch aushelfen. Die Beschäftigung ist befristet bis 31.12.2026 und wird monatlich 3-4 Tage maximal betragen.


    Kann die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden?


    LG

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Ergänzung:


    Mitarbeiterin bezieht seit 01.04. eine Rente über die Nordrheinische Ärzteversorgung

    Rente über die DRV wäre erst ab dem 01.07.2026!


     

  • 03
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Rainer,
     
    eine Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die betreffende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die betreffende Person aus dem beruflichen Erwerbsleben ausgeschieden ist und z.B. eine Rentenleistung über das Versorgungswerk bezieht.
     
    Der sich durch das Ausscheiden aus dem beruflichen Erwerbsleben ergebende Statuswechsel vom „Arbeitnehmer“ zum „Rentner“ hat zur Folge, dass selbst eine vorhergehende beim gleichen Arbeitgeber bestehende Vollzeitbeschäftigung keine Auswirkungen auf die Beurteilung der beabsichtigten kurzfristigen Beschäftigung hat.
     
    Somit kann in Ihrem Fall die Ärztin im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung seit dem 01.04.2026 mit dem Personengruppenschlüssel „110“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 
     
    Die Tatsache, dass die betroffene Mitarbeiterin seit dem 01.04.2026 eine Versorgungsrente bezieht und zusätzlich ab 01.07.2026 eine Altersvollrente über die deutsche Rentenversicherung erhalten wird, hat auch hier keine Auswirkungen auf die Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen 
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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