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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Wenn eine Beschäftigung über einen Zeitraum von März bis einschließlich Mai ausgeübt wird und dabei mehr als 70 Tage / Arbeitstage erreicht werden, gilt diese Tätigkeit dann dennoch als kurzfristige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, oder greifen in diesem Fall andere Regelungen? Welche Kriterien sind hier maßgeblich?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020- 57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    In Ihrem Beispiel ist somit eine kurzfristige Beschäftigung möglich, auch wenn im Zeitraum von drei Monaten mehr als 70 Arbeitstage vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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