Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo zusammen,


    wie sind die folgenden kurzfristigen Beschäftigungen (bei zwei verschiedenen Arbeitgebern) zu beurteilen:


    07.01.24 - 31.03.24

    31.03.24 - 27.06.24


    Alle Beschäftigungen sind von Beginn an befristet und liegen unter der drei Monatsgrenze. Nach meinem Empfinden ist die erste Beschäftigung kurzfristig.


    Bei der zweiten wird im Laufe der Beschäftigung die Zeitgrenze überschritten. Gilt die Versicherungspflicht dann gleich zu Beginn der Beschäftigung oder erst nach dem überschreiten ("auffüllen der übrigen Tage aus Beschäftigung 1")?

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen begrenzt ist. 
     
    Folgt dabei eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538,00 Euro im Monat - berücksichtigt.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass die erste Beschäftigung vom 07.01.2024-31.03.2024 als kurzfristig beurteilt werden kann. Mit Aufnahme der im Vorfeld befristeten zweiten Beschäftigung vom 31.03.2024-27.06.2024 tritt nach unserem Verständnis mit Aufnahme sofort Sozialversicherungspflicht ein und der Mitarbeiter wäre mit 1111 anzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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