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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Wir wollen einen Studenten befristet für 6 Monate einstellen. Er soll 1 Tag pro Woche arbeiten und wird 520,00 pro Monat verdienen. Muss diese Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden, da es nur 26 Tage sind. Die Beschäftigung wird über das Jahr 2026 hinauslaufen. Wird dann jedes Jahr getrennt betrachtet?

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,


    Studenten, die neben ihrem Studium geringfügig entlohnt oder kurzfristig bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten, sind Minijobber und keine Werkstudenten. Die Werkstudentenregelung beginnt, wo die geringfügige Beschäftigung endet.

    Erst wenn die Voraussetzungen für eine versicherungsfreie Beschäftigung nicht vorliegen (z.B. Vorbeschäftigungen im gleichen Kalenderjahr bei kurzfristigen Beschäftigungen oder Überschreitung der Entgeltgrenzen für die geringfügig entlohnte Beschäftigung) ist die Anwendung der Werkstudentenregelung zu prüfen.


    Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020- 57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.


    Wird die Dauer von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen in einer für sich betrachtet kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigung bei ihrem Beginn zusammen mit Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr hingegen nicht überschritten, weil lediglich die in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit der zu beurteilenden Beschäftigung bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist, ist die Beschäftigung für die gesamte Dauer kurzfristig. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigungen erfolgt nicht.


    In Ihrem Beispiel ist somit eine kurzfristige Beschäftigung möglich, auch wenn der Zeitraum von drei Monaten überschritten wird, so lange jahresübergreifend nicht mehr als 70 Arbeitstage vorliegen.


    In Ihrem Fall ist somit eine Anmeldung als kurzfristig Beschäftigter an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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