Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Abiturientin (Abschluss Sommer 2022) plant, ab November 2022 eine mehrmonatige Auslandsreise zu unternehmen. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland im Sommer 2023 beabsichtigt sie zu studieren.
Ist für den Zeitraum August bis November eine kurzfristige Beschäftigung (max. 70 AT) möglich oder ist hier Berufsmäßigkeit anzunehmen?
Vielen Dank.