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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Liebes Expertenteam,

    unsere Frage:

    Eine Rentnerin, sie bezieht Alters-Rente seit 2020 und übt seit Jahren einen Minijob mit aktuell € 603,00 aus, möchte evtl. ab Juli 2025 noch eine weitere - kurzfristige - Beschäftigung (3 Monate/ 70 Tage) aufnehmen:

    - wieviel Tage darf sie dieses Jahr noch arbeiten? 70 ? Gilt hier das Kalenderjahr oder 12 Monate also von 07/2026 bis 06/2027?

    - das Arbeitsverhältnis muss bei Aufnahme der Tätigkeit befristet sein!

    - gibt es eine Möglichkeit die Beschäftigung auch nach dem Jahr weiter zu führen?

    - welche zeitliche Pause muss zwischen Ab- und Neuanmeldung sein?

    - wie wird die Beschäftigung abgerechnet, voraussichtliche Arbeitszeit monatlich 10-15 Stunden à € 17 Stundenlohn? Ist ja sv-frei aber LSt-pflichtig, bzw. liegt dann ja unter der Grenze von € 2.000 und müsste als Rentnerin LSt-frei sein.


    Herzlichen Dank Elisabeth Ritter

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Frau Ritter,
     
    da nur „artgleiche“ geringfügige Beschäftigungen aufeinander angerechnet werden („geringfügig entlohnt auf geringfügig entlohnt“ sowie „kurzfristig auf kurzfristig“), kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen neben einem geringfügig entlohnten parallel ein kurzfristiger Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und sie nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird.
     
    Kurzfristigkeit wäre dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung, die neben dem Bezug einer Rente ausgeübt wird, ist von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb nicht berufsmäßig. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt hierbei keine Rolle.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen
    mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen
    die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt von der Rentnerin im laufenden Kalenderjahr noch keine weitere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wurde, können für das Kalenderjahr 2026 die vollen 3 Monate oder die 70 Arbeitstage in Ansatz gebracht werden.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
     
    In einem solchen Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.
     
    Hierbei ist folgendes zu beachten:
     
    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein (Zeit-) Jahr zu begrenzen (z.B. 01.08.2026 bis 31.07.2027). Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind nur dann erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.
     
    Kurzfristigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine neue Rahmenvereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der letzten Vereinbarung geschlossen wird. Sie besteht aber erneut, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monate liegen und in dem neuen Vertrag eine Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage vorgenommen wird.
     
    Die Abrechnung einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung erfolgt über die Minijob-Zentrale mit dem Personengruppenschlüssel „110“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“.
     
    Zur abschließenden Klärung Ihrer Frage bezüglich der steuerlichen Thematik empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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