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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag, ein "Noch"-Schüler arbeitet vom 29.06.-17.07.2026.

    Im Fragebogen ist Schüler angekreuzt, auf der Schulbescheinigung ist das Ende der Schulzeit zum 31.07. angegeben.

    Ist diese Beschäftigung SV frei?

    Danke.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Herr Henne,

    die Schülereigenschaft endet entweder mit einer bestandenen Abschlussprüfung, mit der Schulentlassung oder mit Abbruch der Schulausbildung. Wird ein Abschlusszeugnis erstellt, gilt der Tag der Zeugnisausstellung als Ende der Schulzeit.

    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen für Personen mit „Schülerstatus“, gilt grundsätzlich folgendes:

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.

    Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung (Zeitraum 29.06. bis 17.07.2026) noch während der Schulzeit mit dem Status „Schüler“ ausgeübt wird, kann diese grundsätzlich als kurzfristig Beschäftigte sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    Ob nach dem Schulbesuch ein Studium oder eine Ausbildung beabsichtigt ist, hat in einem solchen Fall keine Auswirkungen auf die Beurteilung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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