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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Kann man einen Studenten, der in einem Unternehmen von Juli bis Mitte September als ausgelernter Elektroniker arbeitet, als kurzfristig beschäftigt abrechnen ? Er hat vor seinem Studium die Ausbildung zum Elektroniker abgeschlossen und ist aktuell immatrikuliert. Andere kurzfristige Beschäftigungen gibt es davor nicht.


    Würde sich die Sichtweise ändern, wenn er gerade eben erst die Ausbildung abgeschlossen hat und ab diesem Jahr im Wintersemester ins Studium startet ? Immatrikuliert wäre er dann erst ab September / Oktober.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo ES,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist.
     
    Versicherungsfreiheit besteht für Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend.
     
    Da nach Ihrer Schilderung im Kalenderjahr 2026 keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungszeiten vorliegen, kann die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung des Studenten grundsätzlich sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Die von Ihnen aufgeführte davor abgeschlossene Ausbildung zum Elektroniker hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung.
     
    Dagegen unterliegt eine kurzfristige Beschäftigung zwischen abgeschlossener Berufsausbildung und beabsichtigten Studium (hier: September/Oktober) der Sozialversicherungspflicht, sofern bei einem monatlichen Entgelt über 603,00 € Berufsmäßigkeit zu unterstellen ist. 

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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