Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Student war vom 10.09.2025 bis 28.02.2026 bei uns kurzfristig Beschäftigung.

    Arbeitstage 2025: 33 Arbeitstage

    Arbeitstage 2026: 10 Arbeitstage (+ Urlaubsgeltung für 27 Stunden)

    Der Student will ab 09.07.2025 - 30.09.2026 wieder kurzfristig arbeiten.


    Hierzu folgende Fragen:

    1. Ist eine Beschäftigung in einer 5-Tage-Woche möglich?

    2. Ist eine Beschäftigung in einer 4-Tage-Woche möglich?

    3. Ist eine Beschäftigung mit unregelmäßig wechselnden 4-Tage-Wochen und 5-Tage-Wochen möglich?

    4. Welche weiteren Besonderheiten gilt es zu beachten?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen begrenzt ist.
     
    Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht (vgl. Urteil des BSG vom 24. November 2020 - B 12 KR 34/19 R -, USK 2020- 57). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Es ist jeweils zu Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Kalendermonate sind immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen.
    Sofern eine Beschäftigung im Rahmen der 70-Arbeitstage-Regelung zu beurteilen ist, sind die Arbeitstage aus allen im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiträumen zusammenzurechnen.
     
    In Ihrem Sachverhalt kann die Beurteilung aufgrund der „90-Tage-Regelung“ oder alternativ über die Grenze von „70-Arbeitstagen“ erfolgen. Bei unregelmäßiger Arbeitsleistung (z.B. 4-Tage Woche oder wechselnder Arbeitsschichten) bietet sich die Beurteilung nach Arbeitstagen an.
    Die arbeitsrechtliche Ausgestaltung ist frei wählbar!
     
    Bezogen auf die zu beurteilende Beschäftigung vom 09.07.2026 - 30.09.2026 sind 10 Arbeitstage oder wahlweise 59 Kalendertage im Jahr 2026 zu berücksichtigen. Die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitstage.
     
    Entsprechend sind im Zeitraum 09.07. – 30.09.2026 maximal 60 Arbeitstage möglich, damit die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung noch erfüllt sind. Die Beurteilung nach Kalendertagen scheidet bereits aus.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.