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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir beschäftigen Studenten mit Arbeitsentgelt über Geringfügigkeitsgrenze die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren. Das Praktikum dauert meist 2-3 Monate. Somit überprüfen wir auch ob die Beschäftigung Kurzfristig ist. Wurden in diesem Jahr bereits Kurzfristige Beschäftigungen absolviert, überprüfen wir ob mit dem Praktikum bei uns die Zeitgrenzen (3 Monate, 70 Arbeitstage) überschritten werden.

    Studenten sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Uns stellt sich nun die Frage, ob bei diesem Personenkreis Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens zu überprüfen ist.

    Wir haben nun 2 Praktikanten (eingeschriebene Studenten, Praktikumsvergütung über € 603, freiwilliges Zwischenpraktikum) die ein Praktikum mit einer Dauer von 60 Arbeitstagen absolvieren.

    In diesem Jahr wurden folgende Beschäftigungen bereits ausgeübt:

    a) 20 Arbeitstage, Personengruppe 106, Beitragsgruppe 0100

    b) 60 Arbeitstage, Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111

    Sind die Praktika bei uns kurzfristige Beschäftigungen (in diesem Jahr noch keine weitere kurzfristige Beschäftigung) oder scheidet Kurzfristigkeit aufgrund des bisherigen Erwerbsverhaltens (aufgrund Berufsmäßigkeit) aus?

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Herr Diefenbach,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Versicherungsfreiheit besteht für Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (auch bei anderen Arbeitgebern) die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Sofern im Kalenderjahr 2026 keine weiteren (kurzfristigen) Beschäftigungszeiten vorliegen, kann die bei Ihnen ausgeübte kurzfristige Beschäftigung der jeweils ordentlichen studierenden Person sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Die von Ihnen im laufenden Kalenderjahr aufgeführten „Vorbeschäftigungszeiten“ haben nach unserer Einschätzung keine Auswirkungen, sofern der jeweilige Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme den Status des ordentlichen Studierenden innehat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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