Sehr geehrtes Expertenteam,
wir beschäftigen Studenten mit Arbeitsentgelt über Geringfügigkeitsgrenze die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren. Das Praktikum dauert meist 2-3 Monate. Somit überprüfen wir auch ob die Beschäftigung Kurzfristig ist. Wurden in diesem Jahr bereits Kurzfristige Beschäftigungen absolviert, überprüfen wir ob mit dem Praktikum bei uns die Zeitgrenzen (3 Monate, 70 Arbeitstage) überschritten werden.
Studenten sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Uns stellt sich nun die Frage, ob bei diesem Personenkreis Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens zu überprüfen ist.
Wir haben nun 2 Praktikanten (eingeschriebene Studenten, Praktikumsvergütung über € 603, freiwilliges Zwischenpraktikum) die ein Praktikum mit einer Dauer von 60 Arbeitstagen absolvieren.
In diesem Jahr wurden folgende Beschäftigungen bereits ausgeübt:
a) 20 Arbeitstage, Personengruppe 106, Beitragsgruppe 0100
b) 60 Arbeitstage, Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111
Sind die Praktika bei uns kurzfristige Beschäftigungen (in diesem Jahr noch keine weitere kurzfristige Beschäftigung) oder scheidet Kurzfristigkeit aufgrund des bisherigen Erwerbsverhaltens (aufgrund Berufsmäßigkeit) aus?