Expertenforum

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Liebes Expertenteam, wir beschäftigen eine Schülerin im Minijob mit EUR 603,--. Nach ihrem Abitur 2026 möchte sie bis zur Aufnahme des Studium bei uns kurzfristig beschäftigt sein. Das ist grundsätzlich möglich für die Übergangszeit. Ist es in diesem Fall zwingend notwendig, zwischen ihrer derzeitigen (Schüler-)Tätigkeit auf geringfügiger Basis und der kurzfristigen Beschäftigung eine Pause von 2 Monaten einzuhalten, damit das Arbeitsverhältnis nicht als durchgängige Beschäftigung gilt? Wenn nicht, würden wir ihren Vertrag nach dem Abitur auf kurzfristig umstellen und anschließend auf Werkstudentin.

    Vielen Dank für eine Auskunft.


     

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 603,00 € im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt.

    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.

    Sofern also keine 2 Monate zwischen den Beschäftigungen liegen, ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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