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  • 01
    kurzfrisitige Beschäftigung zwischen Schule und Studium

    Hallo Expertenteam,


    Schule wurde im Juli 2026 mit Abschluss Abitur beendet. Studium wird erst mit dem Sommersemester ab 01.04.2027 begonnen. Eine Immatrikulationsbescheinigung liegt aktuell noch nicht vor, da die Einschreibung erst ab Dezember 2026 möglich ist.

    In der Zwischenzeit wird eine Beschäftigung vom 31.08.2026 bis 27.09.2026 ausgeübt . Lohn liegt bei ca. 1500 Euro

    Anrechenbare Vorbeschäftigungen in 2026 gibt es nicht.

    Ist die Beschäftigung nicht berufsmäßig und versicherungsfrei oder spielt es eine Rolle , dass das Studium nicht bereits ab 01.10.2026 aufgenommen wird ?

    Welche Unterlagen benötige ich für die Personalunterlagen ? Personalbogen und Bewerbung für Studienplatz.

    Vielen Dank im voraus.

     

  • 02
    RE: kurzfrisitige Beschäftigung zwischen Schule und Studium

    Guten Tag,


    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.


    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.


    Da laut ihrer Schilderung im Jahr 2026 keine anrechenbaren Vorbeschäftigungen vorliegen, könnte die bei Ihnen geplante Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung bei der Minijobzentrale angemeldet werden.


    Für ihre Personalunterlagen ist der Personalbogen sowie eine Erklärung über die beabsichtigte Studienaufnahme und dass keine Vorbeschäftigungen in 2026 vorliegen ausreichend.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: kurzfrisitige Beschäftigung zwischen Schule und Studium

    Spielt es keine Rolle, dass das Studium erst zum 01.04.2027 aufgenommen wird und nicht bereits zum 01.10.2026 ?

  • 04
    RE: kurzfrisitige Beschäftigung zwischen Schule und Studium

    Guten Tag,


    ein entscheidendes Kriterium der kurzfristigen Beschäftigung ist neben der Einhaltung der Zeitgrenzen die Prüfung der Berufsmäßigkeit.


    Die allgemeine Rechtsauffassung sieht als Voraussetzung für die Verneinung der Berufsmäßigkeit die Studienaufnahme grundsätzlich zum nächstmöglichen Termin vor. Nicht immer steht aber direkt nach dem Schulabschluss fest, wie es weitergeht. Manche Schulabgängerinnen und Schulabgänger warten noch auf eine Studienzusage, suchen einen Ausbildungsplatz oder nutzen die Zeit zur Orientierung.


    In solchen Fällen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Angaben die beschäftigte Person zu ihren weiteren Plänen macht. Wichtig ist zum Beispiel, ob ein Studium, eine Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder eine andere Beschäftigung geplant ist. Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die sich zu Beginn der Beschäftigung noch nicht entschieden haben, ob sie ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, gelten in der Regel nicht als berufsmäßig. Voraussetzung ist, dass sie nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind und weiterhin von Ihren Eltern unterstützt werden. Diesen Status sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung dokumentieren.


    Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt aus unserer Sicht auch bei einem geplanten Studienbeginn zum 01.04.2027 keine Berufsmäßigkeit bei einer einmaligen kurzfristigen Beschäftigung vor. Im Zweifel kann eine rechtssichere Beurteilung der Minijob-Zentrale hinzugezogen werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: kurzfrisitige Beschäftigung zwischen Schule und Studium

    Ich habe so einen ähnlichen Fall.

    Diejenige arbeitete jetzt vom 17.08.2026 bis 19.09.2026 und wurde dort als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet und bei uns würde sie jetzt vom 12.10. bis 04.12.2026 arbeiten. Danach wird sie bis September 2027 einen Auslandsaufenthalt/Urlaub machen und vorauss. erst im Wintersemester 27/28 das Studium beginnen.

    Liegt hier für die Beschäftigung von Okt. bis Dez 2026 dann Berufsmäßigkeit vor oder nicht?

  • 06
    RE: kurzfrisitige Beschäftigung zwischen Schule und Studium

    Guten Tag,


    die Aussagen zum o.g. Sachverhalt gelten grundsätzlich für eine zu beurteilende kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und beabsichtigten Studium.


    Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze – berücksichtigt.


    In Ihrem Sachverhalt ist eine Vorbeschäftigung vom 17.08.2026 bis 19.09.2026 (34 Kalendertage) zu berücksichtigen. In Addition der geplanten Beschäftigungszeit von 12.10. bis 04.12.2026 (54 Kalendertage) werden grundsätzlich die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung von max. 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritten. Aus unserer Sicht wäre hier aber die konkrete Studienabsicht zu prüfen und zu dokumentieren, wie der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber andernfalls das Risiko, dass im Rahmen der Betriebsprüfung in diesem Sachverhalt Berufsmäßigkeit unterstellt wird. Wir empfehlen deshalb die Einbindung der Minijob-Zentrale zur rechtssicheren Beurteilung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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