Expertenforum

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  • 01
    Kurfristige Beschäftigung zwischen FSJ und Studium

    Guten Tag,


    ich habe nach dem Abi ein 10-Monatiges FSJ abgeschlossen. Nach Ende des FSJs habe ich eine auf 6 Wochen befristete Vollzeitbeschäftigung bei einem Betrieb begonnen. Zu Beginn der Beschäftigung, hatte ich noch keine Immatrikulation vorliegen, da bei der Hochschule noch die Bewerbungsfrist lief, wusste jedoch dass ich im Anschluss studieren möchte. Die Immatrikulationsbescheinigung habe ich nachgereicht, jedoch wurde ich trotzdem mit Sozialabgaben abgerechnet. Gelte ich als berufsmäßig oder kann ich Sozialversicherungsfrei abgerechnet werden?

  • 02
    RE: Kurfristige Beschäftigung zwischen FSJ und Studium

    Guten Tag,


    kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung oder eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres werden berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.


    Für befristete Beschäftigungen, die zwischen einem Freiwilligendienst und dem beabsichtigten Studium ausgeübt werden, kann Berufsmäßigkeit. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 603,00 Euro im Monat - berücksichtigt. Dies gilt auch für Beschäftigungen im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres.


    Sofern die Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres, die im aktuellen Kalenderjahr abgeleistet worden sind, zusammen mit der aktuellen Beschäftigung mehr als 3 Monate (bei mehreren Beschäftigungen 90 Kalendertage) betragen, liegt somit Berufsmäßigkeit vor und die aktuelle Beschäftigung ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Kurfristige Beschäftigung zwischen FSJ und Studium

    Guten Tag,


    wir möchten unsere erste Antwort gerne ergänzen und klarstellen, da es hier ggf. zu Irritationen kommen kann.

    Für befristete Beschäftigungen, die zwischen einem Freiwilligendienst und dem beabsichtigten Studium ausgeübt werden, kann Berufsmäßigkeit aufgrund von vorherigen Beschäftigungen vorliegen. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 603,00 Euro im Monat - berücksichtigt. Dies gilt auch für Beschäftigungen im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres. Dieses gilt als Beschäftigungszeit und ist somit anzurechnen.


    Sofern die Zeiten des Freiwilligen Sozialen Jahres, die im aktuellen Kalenderjahr abgeleistet worden sind, zusammen mit der aktuellen Beschäftigung mehr als 3 Monate (bei mehreren Beschäftigungen 90 Kalendertage) betragen, liegt Berufsmäßigkeit vor und die aktuelle Beschäftigung ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Kurfristige Beschäftigung zwischen FSJ und Studium

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich dachte es es werden bei der Prüfung der Vorbeschäftigungszeiten für eine kurzfristige Beschäftigung ausschließlich frühere kurzfristige Beschäftigungen berücksichtigt?

  • 05
    RE: Kurfristige Beschäftigung zwischen FSJ und Studium

    Guten Tag,


    folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt. Hierbei sind auch Zeiten bspw. eines Freiwilligen Sozialen Jahres mit einzubeziehen.


    Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Minijobzentrale als zuständige Einzugsstelle, die hierzu auch eine Entscheidungshilfe zur Verfügung stellen, in der Ihr Sachverhalt aufgeführt wird.

    Alles rund um Minijobs - Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit - Minijob-Zentrale


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 06
    RE: Kurfristige Beschäftigung zwischen FSJ und Studium

    angenommen, jemand absolviert zunächst 10 Monate ein FSJ, danach eine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt unter 603 € und anschließend eine weitere kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 603 €.

    Wird bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit der zweiten kurzfristigen Beschäftigung die vorherige kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt unter 603 € nicht berücksichtigt, während das FSJ als Beschäftigungszeit angerechnet wird?

    Oder wird die erste kurzfristige Beschäftigung trotz des Entgelts unter 603 € bei der Prüfung der zweiten Beschäftigung berücksichtigt?

    Vielen Dank für eure Rückmeldung.

  • 07
    RE: Kurfristige Beschäftigung zwischen FSJ und Studium

    Guten Tag,


    Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen - mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 603,00 Euro im Monat - berücksichtigt.


    Da in Ihrem Beispiel das Entgelt in der ersten kurzfristigen Beschäftigung dieser Grenze liegt, ist diese nicht mit in Betrachtung einzubeziehen.


    Anders sieht dies bei Beschäftigungen im Rahmen des FSJ und anderer Freiwilligen Dienste aus. Diese werden grds. als Hauptbeschäftigungen behandelt und sind in der Beurteilung der Berufsmäßigkeit immer mit zu berücksichtigen.


    Beispiel:

    - FSJ 01.10.2025 - 30.06.2026

    - Kurzfristige Beschäftigung 15.07.2026 – 15.08.2026, Arbeitsentgelt bis 603,00 EUR

    => keine Prüfung der Berufsmäßigkeit, da AE bis 603,00 EUR/Monat

    - Kurzfristige Beschäftigung 01.09.2026 – 30.09.2026, Arbeitsentgelt > 603,00 EUR, Studienbeginn 01.10.2026

    => Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist erforderlich.

    Die sechs Monate des FSJ im Jahr 2026 gelten als Vorbeschäftigung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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