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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Kündigung/zuviel gezahlter Urlaub

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Mitarbeiter einer Mandantin hat zum 30.09.2026 gekündigt und zu viel Urlaub genommen. Dürfen wir den zu viel genommenen Urlaub im September zurückfordern und wenn ja, auf welcher Grundlage berechnen wir die Urlaubstage?

    Der Mitarbeiter war vom 1.4.26 bis 30.09.26 beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag hat er einen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen somit in 2026 anteilig 13,5 Arbeitstage. Dieser hat nun nach Aussage unserer Mandantin 4,5 Tage zu viel Urlaub genommen.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Kündigung/zuviel gezahlter Urlaub

    Guten Tag,


    nach § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen. Bei einem Arbeitsverhältnis, welches exakt sechs Monate andauerte, ist die Wartezeit nach § 4 BUrlG also nicht erfüllt (so auch Bundesarbeitsgericht, 17.11.2015 - 9 AZR 179/15). Auch der gesetzliche Urlaub ist damit auch bei einer Beendigung in der zweiten Jahreshälfte anteilig zu berechnen.


    Bei einem vertraglichen Jahresurlaub von 27 Arbeitstagen ergibt sich für sechs volle Beschäftigungsmonate rechnerisch ein Anspruch von 13,5 Tagen, der vorbehaltlich abweichender Regelungen zum vertraglichen Mehrurlaub nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf 14 Arbeitstage aufzurunden ist. Bei insgesamt 18 genommenen Urlaubstagen wären daher grundsätzlich vier Tage zu viel gewährt worden.


    Das auf diese vier Tage entfallende Urlaubsentgelt kann grundsätzlich, vorbehaltlich abweichender arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen, nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften zurückgefordert werden. Das besondere Rückforderungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG gilt für den vorliegenden Fall des Ausscheidens vor Erfüllung der Wartezeit nicht. Eine Verrechnung mit dem noch ausstehenden Septembergehalt ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings zwingend die Pfändungsfreigrenzen nach § 394 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO berücksichtigt werden. Soweit der Rückforderungsbetrag den pfändbaren Teil des Septembergehalts übersteigt, könnte der Restbetrag daher gesondert gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden.


    Sollte der Rückforderungsanspruch vor einem Arbeitsgericht ausgestritten werden müssen, ist zu beachten, dass je nach individueller Lage des Falls und insbesondere der vertraglichen Lage Risiken bei der Geltendmachung der Rückforderung bzw. Verteidigung der Aufrechnung bestehen können. Konkret: Einwand des stillschweigendem Verzicht auf Rückforderung durch vorbehaltlose Gewährung in Kenntnis der vorzeitigen Beendigung oder Entreicherung.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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