Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:
Unser Mandant hat mit einem Arbeitnehmer ab 01.05.2026 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Arbeitnehmer befindet sich noch im Krankengeldbezug (also auch schon vor Beginn des Arbeitsvertrages) und begann am 04.05.2026 bei unserem Mandanten eine Wiedereingliederung/Belastungserprobung ohne Entgelt.
Laut ärztlichem Attest ist die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich am 01.06.2026 wiederhergestellt.
Uns war klar, dass eine Anmeldung mit Grund 10 erst frühestens zum 01.06.2026 erstellt werden kann bzw. mit dem Datum, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erstmalig nach der "Gesundschreibung" erbringt und Arbeitsentgelt erhält.
Nun hat der Arbeitnehmer zum 28.05.2026 gekündigt, so dass während des Beschäftigungsverhältnisses nun gar kein Entgelt fließen wird.
Unsere Frage: Sind hier überhaupt irgend welche Meldungen zu erstellen? Unserer Meinung nach nicht, denn es wurde kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.
Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
Vielen Dank!