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  • 01
    Krankheit bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

    Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu klären:


    Unser Mandant hat mit einem Arbeitnehmer ab 01.05.2026 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Arbeitnehmer befindet sich noch im Krankengeldbezug (also auch schon vor Beginn des Arbeitsvertrages) und begann am 04.05.2026 bei unserem Mandanten eine Wiedereingliederung/Belastungserprobung ohne Entgelt.

    Laut ärztlichem Attest ist die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich am 01.06.2026 wiederhergestellt.

    Uns war klar, dass eine Anmeldung mit Grund 10 erst frühestens zum 01.06.2026 erstellt werden kann bzw. mit dem Datum, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erstmalig nach der "Gesundschreibung" erbringt und Arbeitsentgelt erhält.

    Nun hat der Arbeitnehmer zum 28.05.2026 gekündigt, so dass während des Beschäftigungsverhältnisses nun gar kein Entgelt fließen wird.


    Unsere Frage: Sind hier überhaupt irgend welche Meldungen zu erstellen? Unserer Meinung nach nicht, denn es wurde kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.


    Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Krankheit bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

    Hallo KSchmidt02,
     
    während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer hat in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Dabei darf der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können.
    Die stufenweise Wiedereingliederung zielt darauf ab, das vorhandene Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.
    Aus diesen Gründen ist es für uns nicht nachvollziehbar, wie bei Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine „stufenweise Wiedereingliederung“ möglich sein könnte.
    Da nach Ihrer Schilderung kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung bei der „Wiedereingliederung/Belastungserprobung“ der betreffenden Person seit dem 04.05.2026 zu erkennen ist, sind hier aufgrund der nicht zustande gekommenen Sozialversicherungspflicht weder Meldungen zu erstellen noch Beiträge zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Krankheit bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

    Sehr geehrtes Expertenteam, wir sind auch oft sehr verwundert, welche Konstellationen die Mandanten teilweise in Abrechnung bringen wollen....

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme, das hilft uns sehr weiter!

  • 04
    RE: Krankheit bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses

    Hallo KSchmidt02,
     
    wir bedanken uns für Ihr positives „Feedback“ und freuen uns, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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