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  • 01
    Krankenversicherungsschutz während Sperrfrist

    Guten Tag,

    wir beabsichtigen uns mit einer sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Teilzeit per Aufhebungsvertrag aufzulösen (das Beschäftigungsverhältnis besteht seit 01.08.2026). Der Grund der Auflösung ist von der Beschäftigten zu vertreten. Vorausgesetzt die Agentur für Arbeit erhebt eine Sperrfrist. Wie ist der Krankenversicherungsschutz während der Sperrfrist? Da der Mann der Beschäftigten privat versichert ist, besteht keine Möglichkeit der Familienversicherung. Müsste sich die Beschäftigte während der Sperrfrist selbst krankenversichern und selbst Beiträge zahlen? Ein Kind war zusätzlich noch bei der Beschäftigten familienversichert. Wie ermittelt sich der Beitrag? Vielen Dank für eine Rückmeldung und Gruß aus dem Personalbüro

  • 02
    RE: Krankenversicherungsschutz während Sperrfrist

    Hallo Personalbüro,


    nach Ihren Angaben gehen wir davon aus, dass die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Betroffene Personen erhalten in einem solchen Fall bei der Beantragung von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit (meist zwölf Wochen) von der Agentur für Arbeit.


    Für bisher krankenversicherungspflichtig Beschäftigte gibt es einen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch von einem Monat nach Ende der Mitgliedschaft. In diesen ersten vier Wochen besteht Anspruch auf Leistungen über die Krankenkasse, sofern weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld fließen. Ab Beginn des zweiten Monats bis zum Ende einer Sperrzeit greift dann die Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, sofern ein grundsätzlicher Arbeitslosengeldanspruch besteht („Sperrzeit-Krankenversicherung“).


    Da diese Geldleistung für den Zeitraum der Sperrzeit ruht, besteht währenddessen auch kein Anspruch auf Krankengeld.


    Eine Entrichtung von Beiträgen durch die betroffene Person hat in einem solchen Fall nicht zu erfolgen.


    Bei Vorliegen einer Sperrzeit ist es aus unserer Sicht ratsam, dass die betroffenen Personen in Zweifelsfragen den Krankenversicherungsschutz mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich klären sollten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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