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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Krankenversicherungsbeiträge

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Unsere Mandantin war bislang aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit freiwillig krankenversichert. Seit dem 01.09.2026 steht sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.


    Ist sie im Rahmen des Einkommensnachweises gegenüber der Krankenkasse weiterhin verpflichtet, neben ihrem Arbeitsentgelt auch die Witwenrente und die Pachteinnahmen anzugeben?

  • 02
    RE: Krankenversicherungsbeiträge

    Hallo Frau Stigmann,


    davon ausgehend, dass die selbstständige Tätigkeit unverändert fortgeführt wird, ist in Ihrem Sachverhalt ist vordergründig zu prüfen, inwiefern durch die Beschäftigungsaufnahme bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.


    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.


    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.


    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm (evtl.) beschäftigten Arbeitnehmer.


    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit „sollte“ von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgenommen werden. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung bzw. Ummeldung von haupt- auf nebenberufliche Selbstständigkeit, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.


    Sofern die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund stehen sollte, besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Allerdings besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.


    In einem solchen Fall wird der Krankenversicherungsschutz weiterhin im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung sichergestellt. Dabei sind für die Ermittlung der freiwilligen Beiträge grundsätzlich alle Einnahmen zum Lebensunterhalt (Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Renteneinkünfte) zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam





  • 03
    RE: Krankenversicherungsbeiträge

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Unsere Mandantin hat ihre Selbständigkeit zum 30.08.2026 eingestellt. Ihre neue Beschäftigung hat sie am 01.09.2026 begonnen und ist hauptberuflich. Sie arbeitet 22 Std. in der Woche.

    Sie hat eine Witwenrente und Einnahmen aus einer Verpachtung.

  • 04
    RE: Krankenversicherungsbeiträge

    Hallo Frau Stigmann,


    aufgrund der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit unterliegt die Beschäftigung neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Bei krankenversicherungspflichtig Beschäftigten richtet sich die Beitragsbemessung nach dem erzielten Arbeitsentgelt.


    Dabei werden Einkünfte aus Verpachtung nicht als zusätzliche Einnahme für die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt.


    Witwenrenten unterliegen grds. der Höhe nach der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hierbei führt der Rentenversicherungsträger den jeweiligen Beitragsanteil direkt an die Krankenkasse ab. Die betroffene Person bekommt dann den Nettobetrag der Rente direkt ausgezahlt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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