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  • 01
    Krankenversicherung

    Ein Arbeitnehmer war im Krankengeld und kommt nun zurück und möchte erst unbezahlten Urlaub nehmen vom 22.06.2026 bis zum 17.07.2026, dann Urlaub vom 20.07.2026 bis zum 28.08.2026, dann wieder unbezahlten Urlaub vom 31.08.2026 bis zum 14.09.2026 und dann wieder vom 15.09.2026 bis 30.09.2026 Urlaub. Zum 30.09.2026 verlässt er das Unternehmen. Bleibt für den Mitarbeiter der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bestehen oder muss er sich selbst Krankenversichern?

  • 02
    RE: Krankenversicherung

    Hallo Personal,
     
    die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.
     
    Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist.
     
    In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
     
    Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als „eng auszulegende Ausnahmeregelung“ dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt.
     
    Sofern sich also an eine Zeit der unbezahlten Freistellung von längstens einem Monat eine Zeit mit einer „tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung“ anschließt, kann sich ein erneuter Zeitraum einer unbezahlten Freistellung bis zu einem Monat anschließen. Eine Addition mit der vorherigen Zeit des unbezahlten Urlaubs erfolgt nicht. Zu beachten ist, dass bei einer „Verkettung“ von unbezahltem Urlaub im Wechsel mit Tagen einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und sich wieder anschließendem unbezahlten Urlaub eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, um zu prüfen, ob weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
     
    Dagegen ist ein Wechsel zwischen bezahltem Urlaub und sich anschließendem unbezahltem Urlaub oder auch ein Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden nach unserer Auffassung nicht möglich, um die Monatsfrist (und damit das weitere Bestehen der Mitgliedschaft) des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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