Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Krankenkassenwechsel (durch PG190) mit gleichzeitiger Elternzeit

    Hallo zusammen,


    wenn ein Mitarbeiter zum 01.05.2026 von PG 101 zu PG 190 wechselt, löst dies ja die Meldegründe 11 und 31 aus, da die Krankenkasse bspw. von der AOK zur Knappschaft abgeändert wird und der niedrigere Meldegrund (hier 11,31 anstatt 12,32) übermittelt wird.


    Wie wäre es jetzt in diesem Fall, wenn gleichzeitig eine Elternzeit vorliegt?

    Also:

    - PG 190 (mit Wechsel Krankenkasse) ab 01.05.2026

    - Elternzeit ab 01.05.2026 - 30.06.2026


    Ist dann nur die 52er-Meldung zu generieren? Dann würde ja die Abmeldung bei der AOK nie erfolgen und Sie wüssten nichts von dem Wechsel.

    Die 17/37 ist in diesem Fall ja auch nicht zu erstellen, da keine VP mehr besteht.


    Welche Meldungen mit welchem Zeitraum sind in diesem Fall abzusetzen??


    Vielen Dank.

    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: Krankenkassenwechsel (durch PG190) mit gleichzeitiger Elternzeit

    Hallo Frau Janiger,
     
    zunächst einmal gehen wir aufgrund Ihrer Beschreibung davon aus, dass Sie den Wechsel von dem Personengruppenschlüssel „101“ zu „109“ und damit den Wechsel eines versicherungspflichtigen zu einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber meinen.
     
    Ferner gehen wir davon aus, dass für die betreffende Person bei Beginn der Elternzeit eine Meldung mit dem Grund „17“ an die zuständige Krankenkasse übermittelt wurde.
     
    Für Arbeitnehmer, die ihre bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung geringfügig entlohnt während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber fortführen, sind Meldungen wegen eines Wechsels der Einzugsstelle vorzunehmen. In einem solchen Fall ist eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" an die Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" zur Minijob-Zentrale zu übermitteln. Unabhängig von der Ummeldung zur Minijob-Zentrale besteht die Mitgliedschaft während der Elternzeit fort. Dies sollte für die zuständige Krankenkasse aufgrund der Meldung der Elternzeit (Grund „17“) erkennbar sein.
     
    Der weiter ausgeübte geringfügig entlohnte Minijob während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber wirkt sich nicht auf die Elternzeit/Meldungen aus. Nach dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Anmeldung bei der Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Mit Beendigung der Elternzeit ist diese mit dem Abgabegrund „37“ zu melden.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir die weitere Vorgehenswiese mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.