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  • 01
    Krankengeldbezug und Jobrad

    Arbeitnehmerin bekommt monatlich 1.560 € Gehalt -

    -98,26 € Jobrad Entgeltkürzung

    98,26 € Jobrad Zuschuss Arbeitgeber

    8,00 € Jobrad (0,25 )

    8,00 € Jobrad steuer-sv-frei

    1.576 € Brutto

    -174,59 € Steuer

    - 292,81 € SV

    1.108,60 € Netto

    -8,00 € JobRad Abzug

    - 8,00 € JobRad Abzug

    1.092,60 € Auszahlung

    ab dem 22.04.26 kommt Sie im Krankengeldbezug, welche dieser Lohnbestandteil sollten, falls Sie über den Monat April im Krankengeldbezug bleibt, weiterhin auf der Lohabrechnung geführt werden, und wie den es wird kein Lohn ausbezahlt. Ich hoffe das Sie dazu eine Rückmeldung geben können was zu beachten wäre bzw. weiterhin verbeitragt werden sollte oder doch nicht.

     

  • 02
    RE: Krankengeldbezug und Jobrad

    Hallo J.H. Büro,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist nach unserem Verständnis zu klären, inwiefern die Regelung des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. geldwerter Vorteil „Jobrad“), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt teilweise fortgezahlt, ist durch den Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden, ob dieses zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 € im Monat übersteigt.
     
    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes regelmäßig die Höhe der Entgeltersatzleistung noch nicht bekannt ist, soll der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen nur prognostisch beurteilen, ob das teilweise weitergewährte laufende Arbeitsentgelt den Wert von 50,00 € monatlich überschreitet. Hintergrund der vereinfachten Prüfung ist, dass bei der Prognose das bisherige Nettoarbeitsentgelt als Basis genommen werden kann, weil das Krankengeld (vor Abzug der Beiträge, nicht der Auszahlbetrag) im Zusammenhang mit Einmalbezügen maximal die Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erreichen kann.
     
    Die Krankengeldhöhe wird dem Arbeitgeber zurückgemeldet und im Entgeltabrechnungsprogramm übernommen. Anhand dieser Daten erfolgt ggf. eine automatische Nachberechnung, sofern dies durch die Änderung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahme erforderlich ist.
     
    Die Ermittlung und Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine abschließende Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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