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  • 01
    Krank vor Arbeitsbeginn

    Guten Tag, ein Arbeitnehmer sollte seine Beschäftigung lt. AV am 1.7.26 aufnehmen. Bereits vor Beschäftigungsbeginn ist er krank und voraussichtlich weiter krank. Eine Arbeitsaufnahme erfolgt vorerst nicht. Der Arbeitnehmer ist derzeit freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruch. Es gibt unterschiedliche Aussagen zu wann wir den AN anmelden müssen.

    Zum 1.7.26 (ohne Zahlung von Entgelt) -- geht meiner Ansicht nach nicht.

    Zum 29.7.26 weil dort der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnen würde. (obwohl er keinen Anspruch auf Krankengeld hat)

    Oder tatsächlich erst, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wirklich aufnimmt? (lt. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 21.1.2025 AZ L 16 KR 61/24)

    Da es aber so viele verschiedene Aussagen gibt können Sie mir hoffentlich weiterhelfen.

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Ines

     

  • 02
    RE: Krank vor Arbeitsbeginn

    Guten Tag,,
      
    Kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht „antreten“, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis.

    Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.
     
    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
     
    Grundsätzlich gilt, dass bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) – also ab dem 29. Tag der Beschäftigung entsteht.
    Beginnt die Beschäftigung beispielsweise am 1. eines Monats, wäre folglich zum 29. desgleichen Monats eine Anmeldung an die Krankenkasse mit dem entsprechendem Beitragsgruppenschlüssel zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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