Guten Tag, ein Arbeitnehmer sollte seine Beschäftigung lt. AV am 1.7.26 aufnehmen. Bereits vor Beschäftigungsbeginn ist er krank und voraussichtlich weiter krank. Eine Arbeitsaufnahme erfolgt vorerst nicht. Der Arbeitnehmer ist derzeit freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruch. Es gibt unterschiedliche Aussagen zu wann wir den AN anmelden müssen.
Zum 1.7.26 (ohne Zahlung von Entgelt) -- geht meiner Ansicht nach nicht.
Zum 29.7.26 weil dort der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnen würde. (obwohl er keinen Anspruch auf Krankengeld hat)
Oder tatsächlich erst, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wirklich aufnimmt? (lt. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 21.1.2025 AZ L 16 KR 61/24)
Da es aber so viele verschiedene Aussagen gibt können Sie mir hoffentlich weiterhelfen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Ines