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  • 01
    Krank ohne Schein § 5 EntgFG

    Guten Tag,

    ist ein AN verpflichtet, wenn er länger als drei Kalendertage erkrankt ist, dieses dem Arzt mitzuteilen, damit er rückwirkend krank schreibt? Beispiel: Krank zunächst vom 03.08. bis 05.08. Am 06.08. wird es nicht besser, so dass der AN zum Arzt geht. Muss dann die AU ab 03.08. ausgestellt werden oder reicht ab 06.08.?

  • 02
    RE: Krank ohne Schein § 5 EntgFG

    Hallo Anna28,
     
    Ihre Fragen zur Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliches Attest sowie deren Beginn und die damit verbundene Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit – wie von Ihnen angesprochen - auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
     
    Damit im Ergebnis beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse von identischen Entgeltfortzahlungs- und ggf. Krankengeldzeiträume ausgegangen werden kann, sollte dies mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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