Ich habe einen Mitarbeiter der aktuell als Mini- Jobber beschäftigt ist. Am 01.09. fängt er beim gleichen Arbeitgeber eine Ausbildung an. Vom 07.09.-11.09. ist er krank. Muss diese Zeit vom Arbeitgeber bezahlt werden oder zählt es als neue Beschäftigung mit Krankengeld in den ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses?
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Krank bei Eintritt, von Mini-Job zu Ausbildung
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RE: Krank bei Eintritt, von Mini-Job zu Ausbildung
Hallo MBEB,
Ihre Frage zum Anspruch der Entgeltfortzahlung eines Auszubildenden mit vorheriger geringfügiger Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Ein neues Arbeitsverhältnis - mit vierwöchiger Wartezeit - liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird. Dieser Anspruch gilt gleichermaßen für Auszubildende, da dieser Personenkreis nicht im § 3 EFZG ausgenommen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass zwei aufeinanderfolgende, rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden können, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Wechselt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (z. B. von einer geringfügig entlohnten zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), ist von einem „engen sachlichen Zusammenhang“ auszugehen und es gibt keine neue Wartezeit.
Dagegen ist der „enge sachliche Zusammenhang“ beim Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung in ein Ausbildungsverhältnis aufgrund des besonderen Status explizit nicht aufgeführt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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