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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Krank bei Eintritt

    Hallo Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer sollte zum 15.06.2026 in das Arbeitsverhältnis eintreten, ist jedoch ab diesem Tag bereits krank, konnte also die Arbeit nicht aufnehmen. Jetzt hat der Arbeitnehmer ja zuerst 4 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Die Anmeldung zur Sozialversicherung muss erst an dem Tag erfolgen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich die Arbeit aufnimmt, oder?

    Sollte der Arbeitnehmer länger als 4 Wochen krank sein, muss der Arbeitgeber dann ab dem 29. Tag der Krankheit volle 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten? Oder werden die 4 Wochen Krankengeldbezug hier angerechnet? Und muss dann die Anmeldung zur Sozialversicherung an diesem 29. Tag erfolgen?

    Für Ihre Antwort bereits vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Krank bei Eintritt

    Hallo löhne123,
     
    bei Ihrer Frage zur Wartezeit beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung sind vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage im Rahmen dieses Forums keine konkrete Stellungnahme, sondern nur eine allgemeine Information geben können.
     
    Kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht „antreten“, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.
     
    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.
     
    Grundsätzlich gilt, dass bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) – also ab dem 29. Tag der Beschäftigung entsteht. Beginnt die Beschäftigung beispielsweise am 1. eines Monats, wäre folglich zum 29. desgleichen Monats eine Anmeldung an die Krankenkasse mit dem entsprechendem Beitragsgruppenschlüssel zu übermitteln.
     
    Dauert die Erkrankung des Arbeitnehmers über das Ende der Wartefrist hinaus, besteht vom ersten Tag der fünften Woche im Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG. Von diesem Tag an entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch ggf. für die volle Dauer von 6 Wochen. Auf den 6-Wochenzeitraum der Entgeltfortzahlung wird also nicht die 4-wöchige Wartezeit angerechnet, sodass sich der Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht um die Krankheitsdauer in der Wartezeit verkürzt.
     
    Ein Anspruch auf Krankengeld innerhalb der Wartezeitregelung besteht aus dieser Beschäftigung heraus nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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