Sehr geehrte Damen und Herren,
muss der Arbeitgeber eine Kostendeckelung beim Firmenwagen von sich aus prüfen und durchführen, wenn der pauschale Nutzungswert nach der 1‑%-Regelung möglicherweise höher ist als die tatsächlichen Gesamtkosten? Oder muss der Arbeitnehmer die Kostendeckelung beantragen und die Kosten nachweisen? Welche Kosten zählen zu den nachzuweisenden Gesamtkosten? Gehören AfA, Leasingraten, Kraftstoff, Wartung und Reparaturen, Kfz-Steuer sowie Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung dazu? Werden die Kosten brutto oder netto angesetzt, und welche Ausgaben sind ausgeschlossen? Bei uns wird die Lohnsteuerbescheinigung im Februar erstellt. Einige Belege, die wirtschaftlich zum Vorjahr gehören, werden erst im Februar gebucht. Muss dann für das Vorjahr eine Kostendeckelung geprüft und die Lohnabrechnung gegebenenfalls korrigiert werden? Welche Frist gilt, insbesondere wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits erstellt, aber noch nicht übermittelt wurde? Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Kostendeckelung vornimmt und zunächst der volle pauschale Nutzungswert versteuert wird? Kann der Arbeitnehmer die Begrenzung dann noch in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen?
Vielen lieben Dank für Ihre Rückmeldung.