Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Korrektur SV Beiträge

    Eine Mitarbeiterin ist seit 2021 bei uns beschäftigt. Auf Grundlage ihrer Angaben wurde sie als beihilfeberechtigt eingestuft und entsprechend mit dem Personengruppenschlüssel 1112 angemeldet. Ein entsprechender Nachweis wurde zunächst nicht angefordert.




    Im Zuge einer aktuellen Überprüfung haben wir nun einen Nachweis eingefordert. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Mitarbeiterin bereits seit 2015 nicht mehr beihilfeberechtigt ist.




    Die letzte Sozialversicherungsprüfung erstreckte sich bis einschließlich 2022; hierbei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.




    Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, in welchem Umfang eine Korrektur vorzunehmen ist. Gilt hier die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), sodass ggf. nur Zeiträume ab 2022 zu berichtigen sind?




    Zudem bitten wir um Bestätigung, ob die Arbeitnehmeranteile gemäß § 28g SGB IV lediglich für die letzten drei abgerechneten Entgeltzeiträume nachträglich einbehalten werden dürfen.




    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Korrektur SV Beiträge

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nur bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträge verlängert sich die Verjährungsfrist auf dreißig Jahre.
     
    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet das, dass Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.01.2022 nachzuentrichten sind. In diesem Zusammenhang sind Meldungen ab Beginn der Beschäftigung (2021) zu korrigieren.
     
    Eine zwischenzeitlich stattgefundene Betriebsprüfung ohne Beanstandungen hat als Stichprobenprüfung keine Auswirkungen auf in den Prüfzeitraum fallenden Sachverhalte, die berichtigt werden müssen.
     
    Ein unterbliebener Beitragsabzug darf grundsätzlich nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Sofern der Beschäftigte seiner Informationsverpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt, kann über die grundsätzliche Regelung hinaus der Beitragsabzug vorgenommen werden.
     
    Insoweit kann in Ihrem Fall der Arbeitnehmeranteil der Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich nur für die letzten drei Gehaltszahlungen einbehalten werden. Kann der Mitarbeiterin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, kann auch darüber hinaus die Mitarbeiterin mit den Arbeitnehmeranteilen belastet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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