Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Korrektur Lohnsteuer Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

    Liebe Experten,

    bei Mitarbeitern eines Mandanten wurde der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld für die Jahre 2024 und 2025 versehentlich steuerfrei belassen. Lohnsteuerbescheinigungen für diese Jahre waren bereits erstellt.


    Welche Möglichkeiten der Korrektur gibt es:


    Möglichkeit 1

    Haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG. Wäre es in diesem Fall sinnvoll die Mitarbeiter darüber zu informieren?


    Möglichkeit 2

    Korrektur und Neuversand der korrigierten Lohnsteuerbescheinigungen 2024 und 2025


    Möglichkeit 3

    Korrektur und Nachversteuerung im Jahr 2026


    Vorab lieben Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Korrektur Lohnsteuer Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

    da die Vorgänge 2024 und 2025 betreffen, also abgeschlossene Kalenderjahre, für die jeweils die Lohnsteuerbescheinigung schon übermittelt wurde, ist eine Korrektur nicht mehr möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Die angefragten Möglichkeit 2 scheidet deshalb aus.


    Auch Möglichkeit 3 st nicht nutzbar, weil im Jahr 2026 kein (lohn-)steuer-relevanter Vorgang liegt.


    Sehr geehrter Fragesteller,


    es bleibt deshalb die Verpflichtung zur „unverzüglichen elektronischen Anzeige“ an das Betriebsstätten-Finanzamt (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

    Die Information der betroffenen Arbeitnehmer ist zwar nicht steuerrechtlich vorgeschrieben, aber sich empfehlenswert, schon um Rückfragen zu vermeiden wegen der bei den AN zu erwartenden Änderungsbescheide zur Einkommensteuer.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Korrektur Lohnsteuer Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    hier noch einmal die Antwort in korrekter Fassung:


    Da die Vorgänge 2024 und 2025 betreffen, also abgeschlossene Kalenderjahre, für die jeweils die Lohnsteuerbescheinigung schon übermittelt wurde, ist eine Korrektur nicht mehr möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Die angefragten Möglichkeit 2 scheidet deshalb aus.


    Auch Möglichkeit 3 st nicht nutzbar, weil im Jahr 2026 kein (lohn-)steuer-relevanter Vorgang liegt.


    Es bleibt deshalb die Verpflichtung zur „unverzüglichen elektronischen Anzeige“ an das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).

    Die Information der betroffenen Arbeitnehmer ist zwar nicht steuerrechtlich vorgeschrieben, aber sich empfehlenswert, schon um Rückfragen zu vermeiden wegen der bei den AN zu erwartenden Änderungsbescheide zur Einkommensteuer.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.