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  • 01
    Korrekte SV-rechtliche Beurteilung von kommunalen Wahlbeamten (2. und 3. Bürgermeister)

    Unsere ehrenamtlichen 2. und 3. Bürgermeister liegen mit der ihnen zustehenden Aufwandsentschädigung perspektivisch unterhalb der monatlichen Minijobgrenze (evtl. wird die Minijobgrenze im Monat der Jahressonderzahlung überschritten) und wären somit als geringfügig Beschäftigte zu beurteilen. Zusätzlich erhalten der 2. oder 3. Bürgermeister bei Urlaub des 1. hauptamtlichen Bürgermeisters für dessen Vertretung im Urlaubszeitraum eine Entschädigung, die in der Häufigkeit, Dauer und Gesamtsumme im Voraus nicht feststeht, jedoch im Jahreszeitraum zu einer Überschreitung des jährlichen Minijobverdienstes i. H. v. derzeit € 7.236,00 führen kann.

    Können Sie mir bitte mitteilen, wie dies SV-rechtlich korrekt zu beurteilen ist?

  • 02
    RE: Korrekte SV-rechtliche Beurteilung von kommunalen Wahlbeamten (2. und 3. Bürgermeister)

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 Euro) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Eine unvorhersehbare Überschreitung in maximal 2 Monaten, bis zum doppelten der Minijob-Grenze (2026=1.206,00 Euro) bleibt unschädlich. Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
     
    Nach Ihrer Schilderung ist die höhere Vergütung aufgrund der Urlaubsvertretung geplant und müsste nach unserem Verständnis – aufgrund der Vorjahreszahlungen – in die Beurteilung des Minijobs einfließen. Verbindlich kann Ihnen die Minijob-Zentrale, als zuständige Einzugsstelle, Auskunft geben.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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