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  • 01
    korrekte Abwicklung gerichtlicher Vergleich

    Hallo,


    für einen bereits ausgeschiedenen MA habe ich einen gerichtlichen Vergleich vorliegen, der neben einer Abfindung die nachträgliche Zahlung vom Bruttolohn vorsieht. Für die Bruttolohn-Nachzahlung werden auch konkrete Zeiträume genannt. Hier sehe ich jedoch das Problem, dass in weiten Teilen dieser Zeiträume der Mitarbeiter aus der Lohnfortzahlung war und Krankengeld bezog.

    Wie sind diese Bruttolohn-Nachzahlungen in den Monaten der Krankengeld-Bezugs korrekt zu versteuern und zu verbeitragen? Und hat die Krankenkasse einen Anspruch auf Teile dieser Zahlungen in Monaten, in denen der Mitarbeiter sich im Krankengeld befand?


    Viele Grüße

    J. Kühlborn

  • 02
    RE: korrekte Abwicklung gerichtlicher Vergleich

    Hallo J. Kühlborn,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Kenntnis des genauen Wortlauts des „Vergleichs“ keine konkrete Stellungnahme auf Ihre Frage nach der Beitragspflicht der im Vergleich vereinbarten Zahlung erfolgen kann.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, insbesondere wie mit Krankengeldzeiträumen umzugehen ist, für die rückwirkend (teilweise) ein Entgeltanspruch vom Gericht zugebilligt wurde, eine entsprechende beitragsrechtliche Beurteilung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge aus einem laufenden Beschäftigungsverhältnis ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.
     
    Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegen deshalb nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Dagegen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die ein Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. nachzuzahlendes Arbeitsentgelt), als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.
     
    Daher sind die Monate, die als „laufendes“ Entgelt zu bewerten sind und nachgezahlt werden, rückwirkend aufzurollen und entsprechend zu verbeitragen.
     
    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung empfehlen wir Ihnen, dass zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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