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  • 01
    Klärung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei nachträglicher Krankmeldung (Beispiel September 2026)

    Schönen Tag,

    Bei der Berechnung und Auszahlung des Entgelts sind wir an den §24 TVöD-AT gebunden. In unserem Hause werden die Gehälter aber schon am 15.des laufenden Monats im Voraus überwiesen. Daher haben wir immer wieder Probleme mit unseren Krankenfällen, wenn das Lohnfortzahlungsende Mitte des Monat endet. Es ergeben sich immer wieder Forderungen/Überzahlungen gegenüber den Arbeitnehmern. Wenn zum Beispiel beim Abrechnungslauf September, der am 09.09.2026 fertigstellt wird, die jeweilige aktuelle AU beim Arbeitnehmer bis zum 20.09.2026 geht, und am 21.09.2026 dann feststeht das der Arbeitnehmer doch noch bis zum 15.10.2026 weiterhin krankgeschrieben ist. Somit ist für den Monat September bereits eine Forderung entstanden. Meine Frage wäre jetzt wie dies rechtlich aussieht. Hat der Arbeitnehmer Anspruch das Geld bis zum 20.09.2026 zu bekommen? Oder könnten wir die Krankheit auch bis zum 30.09.2026 durchschlüsseln, weil das Enddatum noch nicht bekannt ist und damit keine Überzahlung entsteht. Da wir den Lohn ja quasi im Voraus zahlen. Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Klärung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei nachträglicher Krankmeldung (Beispiel September 2026)

    Guten Tag,


    problematisch ist, dass bei einem Durchschlüsseln der Arbeitsunfähigkeit über das Ende der letzten bekannten Krankschreibung hinausgegangen wird. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist also nicht unklar, sondern steht in der Bescheinigung fest. Es ist nur unklar, ob eventuell eine Folgebescheinigung (und damit einer weitere Arbeitsunfähigkeit besteht). Es spricht also meines Erachtens viel dafür, immer den bekannten Stand am Abrechnungstag abzurechnen. Eine rechtliche Pflicht dazu besteht jedoch nicht, Sie dürfen also eine Prognose zum Auszahlungszeitpunkt vornehmen. Bei ausgesteuerten Langzeiterkrankten ist es bspw. üblich und aufgrund fehlender Verrechnungsmöglichkeiten auch nicht angemessen jeden Monat von einer Gesundung auszugehen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Fälligkeitszeitpunkte für den Lohnsteuerabzug und Sozialversicherungsabgaben und den Mindestlohn einhalten und durch eine Prognoseabrechnung diese Abgaben/Ansprüche nicht verkürzen, da dies ggf. strafbar bzw. bußgeldbewehrt ist.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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