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  • 01
    Klärung Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel

    Guten Tag, ich habe zwei Altersvollrentner, einmal ist er geb. 05/59 und einmal ist sie geb. 11/60. Beide möchten die Aktivrente ab 01.04.26.

    Wie muss ich sie beim BGS PGS ab 01.04.26 schlüsseln, wenn nur er geb. 59 die Regelaltersgrenze erreicht hat und er privat kranken und pflegeversichert ist & muss hier noch der Zuschuss vom Arbeitgeber übernommen werden?

    Bei Ihr stelle ich mir außerdem die Frage, welcher BGS PGS und ob die Aktivrente überhaupt möglich ist und ob sich deswegen ggf. der BGS PGS ändert?


    Danke sehr und viele Grüße!

     

  • 02
    RE: Klärung Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel

    Hallo StephanieS,
     
    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass beide Altersvollrentner eine Beschäftigung oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze ausüben.
     
    Dabei gilt für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Beitragsgruppenschlüssel „3111“ (Personengruppenschlüssel „120“).
     
    Bei privat krankenversicherten Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Da die betroffene Peron eine Altersvollrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2026: 7,0%). Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung hat der Beschäftigte auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Die konkrete Ermittlung des Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien.
     
    Die sogenannte „Aktivrente“ ist ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 €, den beschäftigte Personen seit 01.01.2026 erhalten, die zwar schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber trotzdem einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
     
    Die Inanspruchnahme hat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Allerdings ist zu beachten, dass die steuerrechtlichen Regelungen erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt werden können.  
     
    Die Frage zur Anwendung der Regelungen der Aktivrente sollte mit dem zuständigen Finanzamt verbindlich geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Klärung Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel

    Herzlichen Dank für die ausführliche kompetente Rückmeldung.

    Können Sie mir noch helfen, dem Mitarbeiter zu erklären, was der Unterschied ist zwischen dem Erreichen der Regelaltersgrenze, vorzeitiger Inanspruchnahme und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

  • 04
    RE: Klärung Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel

    Hallo StephanieS,
     
    die Regelaltersgrenze ist der gesetzlich festgelegte Zeitpunkt, ab dem Versicherte in Deutschland abschlagsfrei die Regelaltersrente beziehen können.
     
    Für die Beurteilung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitigen Bezug einer Altersvollrente (z. B. Altersvollrente für besonders langjährig Versicherte) ist in den einzelnen Beitragsgruppen von Bedeutung, ob die betreffende Person die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder nicht.
     
    Das bedeutet, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze ggf. Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sowohl in den einzelnen Sozialversicherungszweigen als auch für den Personengruppenschlüssel hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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