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  • 01
    Kinderlosenzuschlag und Anerkennung der Vaterschaft

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Rahmen des DaBPV-Verfahren haben wir für einen Mitarbeiter die Meldung "keine Elterneigenschaft" bekommen. Der Mitarbeiter hat uns nun eine Kopie der "Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung nach § 1600 c BGB" vorgelegt. Können wir das als Nachweis so akzeptieren und den Mitarbeiter mit Elterneigenschaft abrechnen?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Kinderlosenzuschlag und Anerkennung der Vaterschaft

    Guten Tag,
     
    wer nicht nachweist, dass er/sie ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung zahlen.
     
    Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen, d. h. gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger).
     
    Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen haben, den Nachweis über die Elterneigenschaft zu den Lohnunterlagen zunehmen.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie den „Grundsätzlichen Hinweisen zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 7. November 2017 entnehmen. Den entsprechenden Link finden Sie hier:
    2025 - Rundschreiben Nr. 1 – Rechtsdatenbank für Arbeitgeber | AOK-Arbeitgeberservice

     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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