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  • 01
    Kapitalauszahlung betriebliche Altersvorsorge SV-Beiträge

    Liebes Team,


    eine Angestellte möchte sich vorzeitig eine betriebliche Altersvorsorge als Kapitalabfindung auszahlen lassen. Diese beträgt ca. 10.800 €. Es handelt sich um eine Direktversicherung, abgeschlossen in 2011, die vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei eingezahlt wurde. Steuern sind nun fällig.


    Ist es korrekt, dass folgende SV-Beiträge fällig sind und die gKV wie folgt rechnet?:

    10.800 € / 120 Monate = 90 € pro Monat. Der Freibetrag i.H.v. monatlich 197,75 € ist damit weit unterschritten und damit wären keinerlei Beiträge auf die Kapitalauszahlung fällig, korrekt? Sie zahlt also nur Steuern. Sollte der Freibetrag pro Monat v. 197,75 € überschritten werden, wären nur volle Beiträge zur KV und PV auf den übersteigenden Betrag fällig, die die Arbeitnehmerin allein trägt, korrekt?


    Beste Grüße und danke

    Torsten Kalb

  • 02
    RE: Kapitalauszahlung betriebliche Altersvorsorge SV-Beiträge

    Sehr geehrter Herr Kalb,
     
    nach § 229 Abs. 1 SGB V gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung in Höhe des monatlichen Zahlbetrages als beitragspflichtige Einnahmen, die grundsätzlich in der Konsequenz zu einer monatlichen Beitragsverpflichtung führen.
     
    Tritt an die Stelle der monatlichen Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
     
    Hieraus resultiert, dass grundsätzlich die Kapitalauszahlung eines Versorgungsbezuges zur Ermittlung des beitragspflichtigen Monatsbetrages durch 120 geteilt wird. Die sich daraus ergebende Grundlage zur monatlichen Beitragsberechnung unterliegt maximal für 10 Jahre (= 120 Monate) der Beitragsverpflichtung.
     
    Die aufgeteilte Beitragsverpflichtung für die 120 Monate gilt nur für die Kapitalisierung des Versorgungsbezuges. Die monatliche Zahlung eines Versorgungsbezuges unterliegt für die gesamte Zahldauer der Beitragspflicht. 
     
    Seit dem 01.01.2020 gilt für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung (im Jahr 2026 jeweils 197,75 Euro). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags betragsfrei. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung. In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht, so dass bei Überschreiten der Freigrenze von 197,75 Euro der volle Betrag zu verbeitragen ist.
     
    Sofern die Freigrenze nicht überschritten wird, fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
     
    Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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