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  • 01
    Kapitalauszahlung aus Unterstützungskasse als Abfindung – steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei einer Arbeitnehmerin von uns soll eine Kapitalauszahlung aus einer Unterstützungskasse in Form einer einmaligen Abfindung ausgezahlt werden.


    Wir möchten gerne wissen, wie diese Zahlung lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist.


    Handelt es sich bei der einmaligen Kapitalauszahlung um einen sonstigen Bezug, der im Monat der Auszahlung zu versteuern ist?


    Ist die Zahlung außerdem als Versorgungsbezug zu behandeln und sind hierbei die entsprechenden Freibeträge für Versorgungsbezüge zu berücksichtigen?


    Darüber hinaus wäre für uns interessant, ob die Kapitalauszahlung sozialversicherungspflichtig ist bzw. ob sie bei der Kranken- und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug über 120 Monate zu berücksichtigen ist.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung :)


     

  • 02
    RE: Kapitalauszahlung aus Unterstützungskasse als Abfindung – steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Guten Tag,


    die Kapitalauszahlung aus einer Unterstützungskasse stellt einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar (§ 229 SGB V).


    Grundsätzlich werden in der gesetzlichen Krankenversicherung neben dem Arbeitsentgelt auch Versorgungsbezüge bei der Beitragsbemessung berücksichtigt.


    Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Sofern an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.


    Bei einem gesetzlichen Krankenversicherten würde also in dem von Ihnen geschilderten Fall die Kapitalauszahlung auf 120 Monate aufgeteilt und jeweils monatlich unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt. Die Kapitalauszahlung ist durch den Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Feststellung der Beiträge erfolgt dann von dort und wird dem Arbeitnehmer mitgeteilt.


    Bei der Beitragsberechnung der Krankenversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Mitglieder ist bei Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersversorgung ein monatlicher Freibetrag (1/20 der monatlichen Bezugsgröße 2026 197,75 EUR)

    zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für kapitalisierte Auszahlungen. Für die Pflegeversicherungsbeiträge findet der Freibetrag keine Anwendung.


    Eine beitragsrechtliche Abrechnung über den Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsabrechnung erfolgt hier nicht.


    Da Sie Ihre Fragestellungen auch unter der Rubrik "Steuerrecht" gestellt haben, erhalten Sie von dort die Antworten zur steuerlichen Bewertung Ihres Sachverhalts.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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