Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Jubiläumszuwendungen-Nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mandant lässt seinen Arbeitnehmern zum Betriebsjubiläum Jubiläumsmünzen von unterschiedlichen Wert (aber immer über EUR 60,00) zukommen. Diesen wurden bei Ausgabe an die Mitarbeiter Steuer- und Beitragsfrei behandelt.

    Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden diese Jubiläumsmünzen durch das Finanzamt pauschal Lohnversteuert nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG . Die Deutsche Rentenversicherung hat im Zuge einer SV-Prüfung diese Jubiläumsmünzen als sonstige Bezüge/einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nachträglich verbeitragt. Ungeachtet der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG. Als Begründung wurde angegeben: Sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts, die einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, werden ungeachtet der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Arbeitsentgelt zugerechnet und unterliegen der Beitragspflicht.

    Der Mandant war der Annahme, dass die Nachversteuerung der Jubiläumsmünzen im Zuge der LSt-Außenprüfung mit pauschaler Lohnsteuer eine Sozialversicherungsfreiheit auslöst.


    Hierzu würden wir gern Ihre Meinung wissen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Angela D.

     

  • 02
    RE: Jubiläumszuwendungen-Nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge

    Hallo Angela D.,
     
    Bar- und Sachzuwendungen (hier: Jubiläumsmünzen) des Arbeitgebers beispielsweise aus Anlass eines Jubiläums sind als sonstiger Bezug aufgrund der vorliegenden Steuerpflicht grundsätzlich in voller Höhe als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV beitragspflichtig in der Sozialversicherung, sofern der Wert des Geschenks 60,00 € übersteigt.
     
    Sofern im Steuerrecht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG besteht, löst dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur dann aus, sofern es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt (§ 1 Abs.1 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).
     
    Während also laufende Vergünstigungen des Arbeitgebers, die pauschal besteuert werden, weiterhin vom Arbeitsentgelt ausgenommen sind und damit beitragsfrei gestellt werden, unterliegen einmalige Vergünstigungen trotz pauschaler Versteuerungsmöglichkeit als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.