Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mandant lässt seinen Arbeitnehmern zum Betriebsjubiläum Jubiläumsmünzen von unterschiedlichen Wert (aber immer über EUR 60,00) zukommen. Diesen wurden bei Ausgabe an die Mitarbeiter Steuer- und Beitragsfrei behandelt.
Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden diese Jubiläumsmünzen durch das Finanzamt pauschal Lohnversteuert nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG . Die Deutsche Rentenversicherung hat im Zuge einer SV-Prüfung diese Jubiläumsmünzen als sonstige Bezüge/einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nachträglich verbeitragt. Ungeachtet der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG. Als Begründung wurde angegeben: Sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts, die einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, werden ungeachtet der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Arbeitsentgelt zugerechnet und unterliegen der Beitragspflicht.
Der Mandant war der Annahme, dass die Nachversteuerung der Jubiläumsmünzen im Zuge der LSt-Außenprüfung mit pauschaler Lohnsteuer eine Sozialversicherungsfreiheit auslöst.
Hierzu würden wir gern Ihre Meinung wissen?
Mit freundlichen Grüßen
Angela D.