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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Liebes Expertenteam,


    bei der Thematik Überprüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze benötigen wir eine Hilfestellung.

    Regulär ist bei der Überprüfung das regelmäßig Entgelt heranzuziehen, welches der Mitarbeiter wiederkehrend zu erwarten hat.


    Zum Jahresende prüfen wir, inwieweit die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist, ebenso mit vorausschauender Betrachtung, inwieweit dies ggf. auch im Folgejahr zutrifft.


    Hierbei sind folgende Fragen aufgetaucht:

    1. Wenn eine Tariferhöhung 05.2026 ansteht, muss diese im Vorfeld auch schon mit einberechnet werden oder ist diese für die Hochrechnung erstmal irrelevant. Erhöhung war schon bekannt.

    2. Wie sind folgende Entgeltbestandteile für die Hochrechnung heranzuziehen:

    -Fahrtkosten, die Pauschal versteuert werden --> hätten wir nicht mit angesetzt, da dies lediglich die Steuer betrifft

    -Zuschläge für Sonntag/Feiertag/Nacht --> nein, da nicht SVpflichtig

    -Schichtzulage --> wird individuell, je nach Dienstplan ausgezahlt, entsprechend für Hochrechnung nicht mit einbezogen

    -Rufbereitschaft --> bis dato nicht einberechnet, Mitarbeiterin erhält jedoch jeden Monat eine Rufbereitschaft in unterschiedlicher Größenordnung

    -VWL --> könnte jederzeit wegfallen, zählt dies zum regelmäßigen Entgelt

    -ZVK Anteil --> dieser ist im Vorfeld nicht bekannt, inwieweit dieser verbeitragt wird


    Für 2026 wären folgende Werte monatlich:

    Laufendes Entgelt: 5.168,65 €, Tariferhöhung in 05.2026 auf 5.313,37 €

    Fahrtkosten PauschLst: 50,00

    VWL: 6,65 €


    Rufbereitschaft 2025: 6.397,71 €

    Samstagszuschläge: 130,01 €


    Besteht die Möglichkeit eine Hilfestellung zu geben, welche oben genannte Entgelte in die Hochrechnung einfließen müssen? In Sache Rufbereitschaft sind wir hier sehr verunsichert, da diese regelmäßig ist, jedoch im Arbeitsvertrag fest verankert ist, da dies je nach Dienstplangestaltung in Gewichtung fällt.


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    zu Ihrer Anfrage erhalten Sie von uns die folgende Hilfestellung:
     
    Zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelts (JAE)  gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Tariferhöhung zum 01.05.2026) dürfen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
     
    In den grundsätzlichen Hinweisen zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 ergeben, erläutert.
    Hierbei hat das BSG zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen JAE für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes JAE für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
     
    Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein)
     
    oder
     
    noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen JAE gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige JAE zu ermitteln.
     
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
    Das regelmäßige JAE ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen JAE-Grenze verglichen wird. Die hiernach durchzuführende Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.
     
    Bei den einzelnen Arbeitsentgeltbestandteilen ist nach unserer Einschätzung wie folgt vorzugehen:
     
    Fahrtkosten, welche aufgrund einer pauschalen Versteuerung der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung unterliegen, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen JAE außer Betracht.
     
     Bei Zuschlägen für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist ggf. nur der dem Grunde nach beitragspflichtige Teil bei der Ermittlung regelmäßigen JAE zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zum Beurteilungszeitraum bereits feststand.
     
    Schichtzulagen, deren Zahlung regelmäßig erfolgt, sind dann bei der Ermittlung des regelmäßigen JAE zu berücksichtigen, wenn die Zahlungen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.
     
    Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste sind in die Berechnung des
    regelmäßigen JAE mit einzubeziehen, sofern sie vertraglich vorgesehen sind. Sind diese Dienste dagegen nicht planbar, sondern unregelmäßig und damit nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, werden sie nach allgemeiner Rechtsauffassung der Ermittlung des regelmäßigen JAE nicht berücksichtigt.
     
    Vermögenswirksame Leistungen sind bei der Ermittlung des regelmäßigen JAE mit zu berücksichtigen.
     
    Gemäß § 1 Satz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch die pauschalbesteuerten Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer (ZVK) in Höhe von bis zu 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Arbeitsentgelts beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, wird der Hinzurechnungsbetrag bei der Ermittlung des regelmäßigen JAE angerechnet.
     
    Abschließend möchten Sie darüber informieren, dass eine verbindliche Aussage nur durch die jeweils zuständige Krankenkasse erfolgen kann. Daher empfehlen wir Ihnen, ggf. diese zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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