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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze über-/unterschreiten

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter war bis zum 31.12.25 privatversichert. Aufgrund Wechsel in die Teilzeit ab 01.01.2026, fällt er unter der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze und wird gesetzlich versichert mit Beitragsgruppenschlüssel 1111 (beginnend ab 01.01.26).

    Ab wann kann er wieder mehr verdienen und die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sodass er von der gesetzlichen Versicherungspflicht in die freiwillige Versicherung wechselt (also von 1111 zu 9111)?


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze über-/unterschreiten

    Hallo Sandra,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Sofern sich in Ihrem Fall eine Veränderung des Arbeitsentgelts ergibt, z. B. aufgrund eines Wechsels auf Vollzeit, ist zu diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Prognose durchzuführen.   
     
    Besteht für einen Mitarbeiter zunächst Versicherungspflicht, weil die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endet diese Versicherungspflicht im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (hier: 31.12.2026), vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier: 2027) an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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