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  • 01
    Jahresarbeitsentgelt - sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen der Beschäftigung eine Mitarbeiters ( TVÖD VKA) hat ergeben, dass ab 01.01.2026 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Das Jahresarbeitsentgelt wurde 2025 tatsächlich überschritten und die Beurteilung am Jahresanfang hat ergeben, dass auch das Entgelt 2026 voraussichtlich die JAEG überschreiten wird. Die Tarifsteigerung zum 01.05.2026 wurde nicht berücksichtigt. Die Umschlüsselung erfolgte. Die Beschäftigte plant eine Entgeltumwandlung ab 01.06.2026.

    - Eine neue Beurteilung ist vorzunehmen?

    - das neue reduzierte Entgelt multipliziert mit 12?

    - ist die im Mai erfolgte Tariferhöhung nun auch mit einzubeziehen?

    - oder bleibt es bei dem Grundentgelt vor der Tariferhöhung und es wird lediglich die Entgeltumwandlung berücksichtigt?


    ich danke für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen


    LH

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgelt - sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Hallo LH,

    zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Tariferhöhung zum 01.05.2026) dürfen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.

    In den grundsätzlichen Hinweisen zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 ergeben, erläutert.

    Hierbei hat das BSG zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.

    Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.

    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein)

    oder

    noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).

    Da nach Ihrer Schilderung für uns nicht erkennbar ist, ob zum Zeitpunkt der Beurteilung (Jahreswechsel 2025/2026) die von Ihnen beschriebenen Entgeltänderungen bereits feststanden, empfehlen wir eine versicherungsrechtliche Beurteilung über die zuständige Krankenkasse zu veranlassen.

    Stand zum Beurteilungszeitraum die Entgeltumwandlung noch nicht fest, wäre zum Zeitpunkt 01.06. ggf. eine neue versicherungsrechtliche Prüfung durchzuführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Jahresarbeitsentgelt - sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ergänzend zum Sachverhalt:

    - Es liegt seit 01.01.2026 eine freiwillige Versicherung vor (9111).

    - Die Entgeltumwandlung wurde im Mai 2026 bekannt (gültig ab 01.06.2026).

    - Die Tarifsteigerung zum 01.05.2026 war bereits in 2025 bekannt.


    Ist eine neue Beurteilung vorzunehmen? Unter Einbezug welcher Entgeltveränderungen?


    Mit freundlichen Grüßen


    LH

  • 04
    RE: Jahresarbeitsentgelt - sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

    Hallo LH,

    in Bezugnahme auf Ihre ergänzenden Angaben und unter Berücksichtigung der in unserer Antwort ausgeführten Grundsätze war die zum Jahreswechsel 2025/2026 bereits feststehende Tarifsteigerung zu berücksichtigen.

    Die seit Mai 2026 feststehende Entgeltumwandlung ab 01.06.2026 löst zu diesem Zeitpunkt eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung aus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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