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  • 01
    Jahresarbeitentgeltgrenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin war zum Jahreswechsel versicherungspflichtig. Ist es korrekt das für die JAEG 2026 die Tariferhöhung im November 2026 berücksichtigt werden muss? Vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen


    Gehaltsabrechner

  • 02
    RE: Jahresarbeitentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen ist zum Jahreswechsel 2025/2026 eine versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen.
     
    Zum Zeitpunkt der Tariferhöhung ist erneut eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sofern hierbei nach den o. g. Kriterien die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, tritt ab dem 01.01.2027 Krankenversicherungsfreiheit ein, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 überschreiten wird.
     
    In den „Grundsätzlichen Hinweisen - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ ergeben, erläutert.
     
    Hierbei wurde entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
     
    Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine – im Verhältnis zur bisherigen Herangehensweise – differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein) oder noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Aus Ihrem Sachverhalt geht hervor, das die Mitarbeitende im Jahr 2026 krankenversichersicherungspflichtig ist. Die bereits feststehende Tarifanpassung ab November 2026 ist nach den o.g. Grundsätzen deshalb beim Jahreswechsel 2025/2026 noch nicht zu berücksichtigen. Es verbleibt bei der KV-Pflicht ab 01.01.2026 wegen Unterschreitung der JAE-Grenze ein.
     
    Die Tariferhöhung ist ab November 2026 in der Neubeurteilung des Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigungsfähig. Mit der Überschreitung der JAE-Grenze endet die KV-Pflicht zum 31.12.2026, wenn auch die neue JAE-Grenze für 2027 überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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