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  • 01
    JAEG

    Hallo Expertenforum,


    es geht um einen Gesellschafter-Geschäftsführer (keine Mehrheit, daher sv-pflichtig), private Krankenversicherung, 10.000 € Brutto-Monatsgehalt.


    Er verzichtet für den Zeitraum vom 01.09.2024 - 31.12.2024 auf sein Gehalt bzw. wird es auf 150,00 Brutto-Monatsgehalt reduziert, damit die Direktversicherung (150,00 € Entgeltumwandlung) bedient werden kann. Ab dem 01.01.2025 erhält er wieder ein Brutto-Monatsgehalt von 10.000 €. Für den Zeitraum September bis Dezember fallen durch die Entgeltumwandlung keine SV-Beiträge zur RV/AV an, da 0,00€.

    Muss er durch die Gehaltsreduzierung ab September auf sv-pflichtig (1111) geschlüsselt werden und ab 01.01.2025 wieder auf freiwillige KV bzw. private KV?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: JAEG

    Guten Tag,
     
    für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist eine Beschäftigung gegen Entgelt Voraussetzung. Eine Entgeltumwandlung ist nach unserer Auffassung nur möglich, wenn auch weiterhin Gehalt gezahlt wird. Dem Arbeitnehmer steht jedoch frei, die Beiträge zu bAV selbst weiterzuzahlen. Sofern vom Arbeitgeber weiterhin 150 EUR gezahlt werden, wären diese somit nicht mehr beitragsfrei und es läge eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
     
    Sofern die Beiträge aus privaten Mitteln des Arbeitnehmers gezahlt werden, liegt ab 01.09.2024 kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung mehr vor. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht länger als einen Monat als fortbestehend. Aus unserer Sicht ist deshalb eine Abmeldung mit Grd. 34 zum 30.09.2024 zu erstellen.
     
    Mit Wiederaufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung ab 01.01.2025 ist eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: JAEG

    Hallo Expertenteam,


    danke für Ihre Antwort.

    Es handelt sich um einen einseitigen Verzicht, zeitlich befristet bis zum 31.12.2024.

    Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn er für den Zeitraum vom 01.09.2024 - 31.12.2024 ein Monats-Gehalt in Höhe von 1.000 € erhält und ab dem 01.01.2025 wieder ein Monatsgehalt in Höhe von 10.000 €?

    Nochmals danke für Ihre Hilfe

  • 04
    RE: JAEG

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. 
     
    Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, es sei denn, die Entgeltminderung ist nur von kurzer Dauer und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann.
     
    Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.
     
    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) alternativlos zur Versicherungspflicht.
     
    Zu beachten ist allerdings, dass Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei bleiben, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (§ 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch V).
     
    Weitere Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 2,5 Jahre) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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