Hallo liebe Experten, wir beschäftigen einen Mitarbeiter, der zum 01.01.2026 in die private KV wechseln konnte. Mit der geplanten, neuen besonderen JAEG zum 01.01.2027 in Höhe von 6.712,50 Euro brutto monatlich müsste er zurück in die gesetzliche KV. Mit einer für das 1. Quartal 2027 geplanten Gehaltserhöhung auf mindestens 6.712,50 Euro könnte er in der PKV bleiben. Muss die Gehaltserhöhung bereits zum 01.01.2027 umgesetzt werden oder könnte diese auch erst zum 01..02.2027 in Kraft treten und der Mitarbeiter könnte trotzdem in der PKV verbleiben? Vielen Dank.
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JAEG 2027 - Rückfall in gesetzliche KV
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RE: JAEG 2027 - Rückfall in gesetzliche KV
Hallo LyO,
durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 29.07.2026 wurde unter anderem festgelegt, dass für am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die an diesem Tag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind („PKV-Bestandsversicherte 2026“), aus Bestands- und Vertrauensschutzgründen eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt:
Diese beträgt im Kalenderjahr 2027 80.550,00 € (monatlich 6.712,50 €).
Zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelts (JAE) gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Dabei sind bei bestehender Krankenversicherungspflicht Änderungen des Arbeitsentgelts im Folgejahr bei der Beurteilung immer mit einzubeziehen.
Dagegen dürfen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit (hier: seit 01.01.2026) Änderungen des Arbeitsentgelts grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAE-Grenze des laufenden und – allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres – auch des nächsten Kalenderjahres übersteigt, sind nach aktueller Rechtsprechung von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen und damit (weiterhin) versicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf (z. B. durch tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarung) spätestens bis zum 15. Januar entstanden ist.
Aufgrund dessen würde die Krankenversicherungsfreiheit nach unserem Verständnis für das Kalenderjahr 2027 nur dann weiterbestehen, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Entgelterhöhung nach dem 15. Januar hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass die Beschäftigung „kraft Gesetzes“ ab 01.01.2027 grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
Im Zweifelsfall sollte eine versicherungsrechtliche Stellungnahme von der einzugsberechtigten Krankenkasse angefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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