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  • 01
    JAE/Elternzeit

    Eine Mitarbeiterin (ledig) war ab 01.01.2022 als Firmenzahlerin versichert. Da sie ledig ist, musste sie während der Elternzeit vom ersten Kind freiwillige Beiträge bezahlen. Ab 19.12.25 hat sie ihre Arbeitszeit auf 70% reduziert und wurde somit versicherungspflichtig. Ab 01.07.26 hat sie wieder ihre Arbeitszeit auf 100% erhöht und liegt dem Grunde nach wieder über der JAE – die Ummeldung wird damit vermutlich grds. zum 01.01.27 greifen? Aktuell ist sie wieder schwanger und ihr voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 24.10.26, Schutzfristbeginn der 12.09.26.


    Wird die Mitarbeiterin (trotz Schutzfirst ab 12.09.26) aufgrund der Aufstockung der Arbeitszeit (von 100% seit 01.07.26) ab 01.01.27 versicherungsfrei? Wenn ja, wird sie vermutlich umgemeldet und muss während der Elternzeit wieder freiwillige Beiträge bezahlen?

    Wann müsste die Arbeitszeit reduziert werden, damit sie ab 01.01.27 versicherungspflichtig bleibt (und damit die Beitragspflicht während Elternzeit umgeht)?

     

  • 02
    RE: JAE/Elternzeit

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartende Einkommensverhältnisse festzustellen.
      
    Besteht in einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt zunächst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht über­schritten worden ist, endet im Fall der Entgelterhöhung die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Weitergehende Voraussetzung ist, dass das zu erwartende Arbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
     
    In diesem Zusammenhang hat das BSG entgegen der bisher bestehenden Rechtsauffassung der gesetzlichen Krankenver­sicherung entschieden, dass bei der Prognoseentscheidung zur Feststellung des maßgeblichen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr feststehende Entgeltveränderungen einzubeziehen sind.
     
    In diesen Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der bestehenden Versicherungspflicht mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres geht, ist das Arbeitsentgelt auf ein zu erwar­tendes Arbeitsentgelt für das kommende Kalenderjahr hochzurechnen. Dabei sind zunächst die zum Zeitpunkt der Prognose bestehenden Verhältnisse maßgebend. Es sind allerdings auch die zum Zeitpunkt der Prognose objektiv feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören sowohl vertraglich feststehen­de Entgeltveränderungen wie auch ein feststehender Ausfall von Arbeitsentgelt (z. B. während der gesetzlichen Mutterschutz­fristen und einer sich anschließenden Elternzeit).
    Ihre Mitarbeiterin bleibt somit kranken- und pflegeversicherungspflichtig, da Ihnen bei der Prognose für die JAE-Berechnung die bereits bestehende Mutterschutzfrist und die geplante Elternzeit mit der damit einhergehenden Entgeltveränderung bekannt ist.
     
    Mit Freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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