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  • 01
    JAE Prüfung bei Arbeitszeitreduzierung

    Liebes Expertenteam,


    ich bitte um Klarstellung zur Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bei einer unterjährigen dauerhaften Arbeitszeit- und Entgeltreduzierung.


    Nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands wird bei einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse eine neue Prognose erstellt. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird dabei durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf („ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr“) ermittelt.


    Mir ist jedoch unklar, welche JAEG in folgendem Grenzfall maßgeblich ist:


    Arbeitnehmer ist aufgrund Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei.

    Zum 01.09.2026 erfolgt eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts.

    Das ab 01.09.2026 prognostizierte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (Monatsentgelt × 12 zzgl. regelmäßiger Sonderzahlungen) liegt:

    über der JAEG 2026,

    aber unter der JAEG 2027.


    Frage:


    Ist bei der Statusprüfung zum 01.09.2026 ausschließlich die im Jahr 2026 geltende JAEG maßgebend, sodass die Versicherungsfreiheit zunächst fortbesteht und erst zum 01.01.2027 aufgrund der erhöhten JAEG erneut geprüft wird?


    Oder ist bei der Prognose zum 01.09.2026 bereits die ab 01.01.2027 geltende JAEG mit zu berücksichtigen, sodass unmittelbar Krankenversicherungspflicht eintreten kann? (jeweils anteilige JAEG für 2026 und für 2027 im Rahmen der 12 Monatsprognose)


    Vielen Dank und beste Grüße

  • 02
    RE: JAE Prüfung bei Arbeitszeitreduzierung

    Hallo pkdm,


    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.09.2026 - 31.08.2027) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.


    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist also immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden Kalenderjahres verglichen wird (hier: 2026 allgemein 77.400,00 €). Die Ermittlung erfolgt stets zukunftsbezogen.


    Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Entgeltreduzierung (hier: 01.09.2026) die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 weiterhin überschreitet, unterliegt die Beschäftigung wie bisher der Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit.


    Zum Jahreswechsel ist - wie von Ihnen bereits vermutet - eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung durchzuführen. Wird hierbei unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen, die dann maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 (allgemein voraussichtlich: 84.150,00 €) nicht mehr überschritten, unterliegt die Beschäftigung ab 01.01. grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.


    Zu beachten sind hier ggf. die „Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes“ vom 29.07.2026.


    Hier wurde unter anderem festgelegt, dass für am 31.12.2026 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigte, die an diesem Tag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind („PKV-Bestandsversicherte 2026“), aus Bestands- und Vertrauensschutzgründen eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt. Diese beträgt im Kalenderjahr 2027 80.550,00 €.


    Eine Krankenversicherungspflicht setzt zu dem Zeitpunkt ein, von dem an ein unter der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegendes Arbeitsentgelt gezahlt wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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