Liebes Expertenteam,
ich bitte um Klarstellung zur Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bei einer unterjährigen dauerhaften Arbeitszeit- und Entgeltreduzierung.
Nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands wird bei einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse eine neue Prognose erstellt. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird dabei durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf („ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr“) ermittelt.
Mir ist jedoch unklar, welche JAEG in folgendem Grenzfall maßgeblich ist:
Arbeitnehmer ist aufgrund Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei.
Zum 01.09.2026 erfolgt eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts.
Das ab 01.09.2026 prognostizierte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (Monatsentgelt × 12 zzgl. regelmäßiger Sonderzahlungen) liegt:
über der JAEG 2026,
aber unter der JAEG 2027.
Frage:
Ist bei der Statusprüfung zum 01.09.2026 ausschließlich die im Jahr 2026 geltende JAEG maßgebend, sodass die Versicherungsfreiheit zunächst fortbesteht und erst zum 01.01.2027 aufgrund der erhöhten JAEG erneut geprüft wird?
Oder ist bei der Prognose zum 01.09.2026 bereits die ab 01.01.2027 geltende JAEG mit zu berücksichtigen, sodass unmittelbar Krankenversicherungspflicht eintreten kann? (jeweils anteilige JAEG für 2026 und für 2027 im Rahmen der 12 Monatsprognose)
Vielen Dank und beste Grüße