Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    JAE-Grenze und Poolfahrzeuge

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter kommt mit dem Grundgehalt nicht über die JAE-Grenze. Er übernahm aber vor kurzem ein Poolfahrzeug. Die Versteuerung dafür läuft also über ihn, und zusätzlich erhält er als Ausgleich dafür eine Kompensation, sodass sich der Netto-Auszahlungbetrag durch das Poolfahrzeug nicht verringert. Da die Poolfahrzeuge von allen genutzt werden war das unsere Lösung die Fahrzeuge zu versteuern ohne Nachteil für einzelne Arbeitnehmende. Wenn man nun aber die Versteuerung und auch die Kompensation zum Grundgehalt rechnet kommt er über die JAE-Grenze und wird krankenversicherungsfrei. Ist das korrekt, oder zählt das bei diesem speziellen Fall nicht, da das kein eigenes Dienstfahrzeug ist, sondern von allen genutzt wird? Vielen Dank vorab!

  • 02
    RE: JAE-Grenze und Poolfahrzeuge

    Hallo G.Schwarz,


    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: JAE-Grenze und Poolfahrzeuge

    Hallo G.Schwarz,


    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.


    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.


    Hierzu gehören neben dem Entgelt in Form von Geldleistungen auch Sachbezüge wie z. B. die zur Verfügungsstellung und Nutzung eines Firmenwagens im Rahmen der 1 %-Regelung. Der hieraus entstehende geldwerte Vorteil für den Firmenwagen als Sachbezug ist bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.


    Werden Arbeitnehmern aufgrund unterschiedlicher Vereinbarungen Poolfahrzeuge zur Nutzung überlassen, ist zunächst zu klären, ob dem Grunde nach ein geldwerter Vorteil entsteht.


    Der Ansatz eines geldwerten Vorteils setzt auch hier voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlässt.


    Bei privater Nutzung von Poolfahrzeugen ist die 1 %-Regelung nicht personenbezogen, sondern fahrzeugbezogen auszulegen. Der nach der 1 %-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil ist deshalb nach Köpfen auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Firmenwagen durch die einzelnen Arbeitnehmer in dem jeweiligen Kalendermonat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Firmenwagen innerhalb eines Kalendermonats gleichzeitig oder zeitlich nacheinander von mehreren Arbeitnehmern genutzt werden.


    Die Aufteilung nach den vorstehenden Grundsätzen ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Anzahl der Nutzungsberechtigten die in einem Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge übersteigt oder unterschreitet.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: JAE-Grenze und Poolfahrzeuge

    Guten Tag,


    zunächst möchte ich mich in aller Form für die ausführliche Antwort bedanken.

    Eine kurze Rückfrage hätte ich dennoch: Da in unsere Unternehmen grundsätzlich alle Personen die Poolfahrzeuge nutzen dürfen, müsste ich dann also die Versteuerung + Kompensation (die Kompensation entsteht ja nur um die Versteuerung auszugleichen) durch die Anzahl aller Arbeitnehmer:innen (55 Personen) teilen und in meiner JAE-Tabelle festhalten oder ist das so kleinteilig, dass man die Versteuerung + Kompensation in der Praxis dann ganz außen vor lassen würde?


    Vielen Dank nocheinmal und Viele Grüße

  • 05
    RE: JAE-Grenze und Poolfahrzeuge

    Hallo G.Schwarz,


    die Summe der Bruttolistenpreise aller Fahrzeuge im Fahrzeugpool ergibt bei Anwendung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung einen monatlichen geldwerten Vorteil, der gleichmäßig auf alle zur privaten Nutzung der Poolfahrzeuge berechtigten Arbeitnehmer zu verteilen ist.


    Daher stimmen wir Ihrer Vorgehensweise zu, die Höhe des geldwerten Vorteils monatlich in einer „JAE-Tabelle“ festzuhalten.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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