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  • 01
    Internetkostenzuschuss

    Schönen Guten Tag,


    wir haben gerade unser Projekt "Lohnoptimierung" abgeschlossen. Eine nicht tarifliche Sonderzahlung wurde in verschiedenen Steuerfreie Entgeltbestandteile umgewandelt. Unter anderem in einen Internetkostenzuschuss. Dies wurde von einer externen Firma erledigt. Hier wurden zum Beispiel Eheleuten jeweils 600,00 ausgezahlt, was meiner Meinung nach nicht richtig ist. Auch die Abfrage in welcher Höhe dem Arbeitnehmer Kosten entstanden sind, erfolgte erst nach der Auszahlung. Nun stellte sich hier auch heraus, das manchen Arbeitnehmer keine Kosten in Höhe von 50,00 € entstanden sind. Diese sollen aber jetzt bestätigten das Ihnen monatlich mindestens Kosten in dieser Höhe entstanden sind.

    Meine Frage bezieht sich jetzt auf die Erstattung an die Eheleute. Man liest immer wieder das der Vertrag auf denjenigen laufen muss der die Kosten getragen hat. Wenn der Vertrag auf den Ehemann läuft und er diesen bezahlt, dann kann die Ehefrau doch keine selbe Erstattung in Höhe von 600,00 € erhalten?! Haben Sie hierzu eine Einschätzung oder wo sich dies herleiten lässt? In den Richtlinien konnte ich hierzu nichts finden. Dankeschön.

  • 02
    RE: Internetkostenzuschuss

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst ist wichtig, dass die (vom Arbeitgeber pauschal versteuerte) Erstattung von Internetkosten an Mitarbeiter voraussetzt, dass solche Kosten in der angegebenen Höhe tatsächlich entstehen. Bis zu EUR 50 monatlich werden von der Finanzverwaltung Eigenbestätigungen der AN als Nachweis akzeptiert, die der AG zum Lohnkonto nehmen muss. Diese Eigenerklärungen müssen jedoch richtig sein, dürfen also keine überhöhten Aufwendungen angeben. Ansonsten droht sowohl auf AN-, wie auch auf AG-Seite (wenn die Unrichtigkeit verwendeter Erklärungen dort bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen) die Ahndung als Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit.


    Zur weiteren Frage: Bei Eheleuten kann die Eigenerklärung auch Aufwand erfassen, der gegenüber dem anderen Ehepartner abgerechnet wird, wenn der Aufwand intern erstattet oder (typischerweise) aus einer gemeinsamen Haushaltsführung bestritten wird. Nicht anzuerkennen wäre z.B. bei AN/Ehefrau A Internetaufwand, der beim Ehemann B in dessen Zweitwohnung entsteht.


    Auch bei Eheleuten gilt der Grundsatz, dass – wie eingangs dargestellt – nur tatsächlich entstandener Aufwand ersatzfähig ist. Wenn beide Eheleute Aufwand von je 50 EUR monatlich geltend machen, müssen insgesamt also Kosten von EUR 100 angefallen sein.


    Ihr Fachexperte

    Steuerrecht

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