Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Im aktuellen Kalenderjahr wurde eine beitragsfreie Urlaubsabgeltung aufgrund einer Dauererkrankung und Austritt wegen Verrentung gewährt.

    Im aktuellen Kalenderjahr wurde eine beitragsfreie Urlaubsabgeltung aufgrund einer Dauererkrankung und Austritt wegen Verrentung gewährt.

    Eine Mitarbeiterin bezog ab dem 14.Januar.2025 Krankengeld (Lohnfortzahlung wegen Krankheit bis zum 13.Januar.2025) und wurde ab dem 03.Juni.2026 ausgesteuert (Ablauf der 78 Wochen).

    Am 10. Juli 2026 erhielt sie den Bescheid für den Eintritt in die Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 01.März 2026.

    Am 21. Juli 2026 schlossen wir einen Aufhebungsvertrag mit Austrittsdatum zum

    28. Februar 2026. Die Urlaubsabgeltung für das Vorjahr und diesem Jahr von 4069, 20 Euro brutto zahlen wir mit der regulären Lohnzahlung Juli 2026 zum 15. August 2026 aus. Die Abrechnung ergab, dass diese einmalige Zuwendung beitragsfrei ist.

    Ist das korrekt?

     

  • 02
    RE: Im aktuellen Kalenderjahr wurde eine beitragsfreie Urlaubsabgeltung aufgrund einer Dauererkrankung und Austritt wegen Verrentung gewährt.

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung erhielt die Mitarbeiterin bis zum 02.06.2026 Krankengeld. Sofern die Mitarbeiterin im direkten Anschluss Arbeitslosengeld bezogen hat und eine Abmeldung erfolgte, liegen keine SV-Tage im Jahr 2026 vor, so dass die Urlaubsabgeltung beitragsfrei wäre. Sollte hingegen kein Arbeitslosengeld bezogen worden sein und es erfolgte eine Abmeldung mit Grund 34 nach einem Monat, zählen diese Tage als SV-Tage und die Urlaubsabgeltung wäre nicht beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Im aktuellen Kalenderjahr wurde eine beitragsfreie Urlaubsabgeltung aufgrund einer Dauererkrankung und Austritt wegen Verrentung gewährt.

    Ich bedanke mich herzlichst für Ihre schnelle und aussagekräftige Beantwortung meiner Frage.

  • 04
    RE: Im aktuellen Kalenderjahr wurde eine beitragsfreie Urlaubsabgeltung aufgrund einer Dauererkrankung und Austritt wegen Verrentung gewährt.

    Guten Tag,

    wir freuen und bedanken uns sehr für Ihr positives Feedback.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.