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  • 01
    Hospitationsvereinbarung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben bald eine Hospitantin anhand folgenden Vertrages:

    "Hospitationsvereinbarung
    § 1
    Frau ____, Fachärztin, hospitiert in der Institut für diagnostische & interventionelle Radiologie
    des Städtisches Klinikum Görlitz gGmbH.
    Die Hospitation erfolgt mit der Zielstellung der Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache, insbesondere der medizinischen Fachsprache, und des Kennenlernens der Prozessabläufe in einem deutschen Krankenhaus. Die Hospitation soll bei Eignung der Vorbereitung einer Arbeitsaufnahme am Klinikum dienen.
    § 2
    Die Hospitation erfolgt ab dem 01.02.2026, vorbehaltlich der Erteilung eines entsprechenden Visums für die Bundesrepublik Deutschland. Die Hospitation ist bis zum 31.01.2027 befristet und erfolgt in Vollzeit.
    Die Dauer und Gültigkeit der Hospitation sind weiterhin abhängig von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Frau X ist verpflichtet, diese unaufgefordert vorzulegen. Sofern diese ausländerrechtliche Genehmigung nicht weiter erteilt wird, endet die Hospitation, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    § 3
    Frau ____wird nicht ärztlich tätig. Durch die Hospitation wird kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Klinikum begründet.
    § 4
    1. Frau ____erhält ein monatliches Taschengeld zum Lebensunterhalt in Höhe von 861,00 €.
    2. Der Hospitantin verpflichtet sich, die ihr erteilten Weisungen zu befolgen, über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren und die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten.
    3. Diese Vereinbarung erlischt durch Fristablauf ohne Kündigung oder Widerruf einer der Vertragspartner. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit von beiden Vertragsparteien möglich.

    Die Hospitantin wird nicht eigenständig tätig werden und dient nur der Verbesserung der deutschen Sprache. Ist es korrekt, dass hier auch bei dem langen Zeitraum kein Beschäftigungsverhältnis besteht und keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht vorliegt? Bekommen wir hier ein Problem bei dem Thema Mindestlohn?

    Mit freundlichen Grüßen
    Fels

  • 02
    RE: Hospitationsvereinbarung

    Sehr geehrte Frau Fels,
     
    für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Beschäftigung besteht. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit.
     
    Hospitanten verrichten für das Unternehmen weder eine Arbeit, die von wirtschaftlichem Wert ist, noch gliedern sie sich in den Betrieb ein. Eine persönliche Abhängigkeit besteht daher in der Regel nicht. In diesen Fällen besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
     
    Allerdings würde ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, sofern der Person eine Vergütung für geleistete Arbeit gezahlt wird. In diesem Fall läge eine gewöhnliche Hospitation nicht vor und müsste im sozialversicherungsrechtlichen Sinn grundsätzlich wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis beurteilt werden.
     
    In Ihrem Fall ist also entscheidend, ob die 861,00 EUR monatlich für geleistete Arbeit gezahlt wird. Ist dies der Fall ist die Beschäftigung als ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen.
     
    Ihre Frage zum Mindestlohn ist eine arbeitsrechtliche Fragestellung. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.  
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen ebenfalls zur Steuerpflicht keine Auskünfte geben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie von Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

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