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  • 01
    Homeoffice im Ausland bei bereits zuvor bestehendem Arbeitsverhältnis

    Die Tochter eines Mandanten arbeitet seit 16.03.26 in der Firma des Mandanten Teilzeit im Büro. Sie ist sozialversicherungspflichtig angemeldet und erhält monatlich 1.000,00 Euro brutto. Sie ist gesetzlich kranken- und pflegeversichert (BGRS 1111, PGRS 101) . Nun habe ich zufällig erfahren, dass sie seit 01.07.26 sich in Brasilien aufhält und dort ein Sprachstudium aufgenommen hat. Das Studium selbst steht in keinem Zusammenhang zu Ihrer beruflichen Tätigkeit. Voraussichtlich wird sie bis Juli 2027 in Brasilien bleiben. Trotzdem ist sie weiterhin in der Firma ihres Vaters beschäftigt und erledigt die Büroarbeiten online. Das Arbeitsverhältnis besteht nach wie vor. Was bedeutet dies für mich als Lohnabrechnungsstelle bezüglich der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge?

  • 02
    RE: Homeoffice im Ausland bei bereits zuvor bestehendem Arbeitsverhältnis

    Hallo Rebus fiduciae,
     
    bei einer berufsbedingten Entsendung ins Ausland (hier: Brasilien) können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
     
    Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Sozialversicherung ist unter anderem, dass sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland ins  Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Typisches Merkmal einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei (im Voraus oder durch die Eigenart der Beschäftigung) zeitlich begrenzter Beschäftigung.
     
    Die Voraussetzungen einer Entsendung sind nicht ausgeschlossen, wenn im Rahmen einer „Workation“ die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der beschäftigten Person ausgeübt wird. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die erbrachte Leistung entgegennimmt und er diese durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant.
     
    Ob die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zu prüfen. Dieser kann, insbesondere in Zweifelsfällen, von der zuständigen einzugsberechtigten Krankenkasse verlangen, dass diese eine Feststellung darüber trifft, ob es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung handelt oder nicht.
     
    Handelt es sich um eine Ausstrahlung, ist deutsches Recht anwendbar und für die Beschäftigung sind weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden. Folglich bleiben die Beitrags- und Meldepflichten nach deutschem Recht bestehen. Als Nachweis über die weitere Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ist die Bescheinigung BR/DE 101 in Ihrem Fall bei der Krankenkasse der betreffenden Person zu beantragen.  
     
    Ob und gegebenenfalls zu welchen anderen Bereichen der sozialen Sicherheit die entsandte Person in Brasilien Beiträge zu zahlen hat, ist nach dem innerstaatlichen Recht Brasiliens mit dem dort zuständigen Träger zu klären.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema erhalten Sie ggf. von der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

  • 03
    RE: Homeoffice im Ausland bei bereits zuvor bestehendem Arbeitsverhältnis

    Das bedeutet für mich als Lohnabrechnungsstelle dass ich den Arbeitgeber darauf aufmerksam mache, dass er das entsprechende Formular bei der zuständigen Krankenkasse der Arbeitnehmerin einreicht. Bitte teilen Sie mir mit in welchem Fall ich eine Entsendung melden muss und was vom meiner Seite zu tun ist sollte es sich nicht um eine Entsendung handeln. Ich führe nach wie vor die Beiträge der Mitarbeiterin ab

     

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