Hallo Expertenteam,
wir haben eine Mitarbeiterin, die aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss hat. Da die Höchstgrenzen mit ihrem eigenen Beitrag nicht erreicht werden, ist auch das private Versicherungsverhältnis der Tochter in der Höhe des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigten.
Diese Tochter (29 Jahre alt) ist nicht erwerbstätig und erhält aufgrund ihrer Behinderung neben dem Kindergeld eine Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Ein Teil dieser Grundsicherung wird direkt an das private Krankenversicherungsunternehmen überwiesen.
Uns stellt sich nun die Frage, welcher Beitrag als Grundlage für die Berechnung der Höchstgrenze des Arbeitgeberzuschusses (= maximal die Hälfte des Beitrags zur privaten KV bzw. PV) dient - der Beitrag, der auf dem Versicherungsschein bescheinigt wird oder der Beitrag vom Versicherungsschein abzüglich des Beitragsanteils, der vom Sozialträger direkt an das Krankenversicherungsunternehmen abgeführt wird.
Wir danken Ihnen für Ihre Auskunft im Voraus und wünschen einen schönen Nachmittag.
Mit freundlichem Gruß
Sabine Thießen
Team Personalgrundsatz
22159 Hamburg
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Höhe des Arbeitgeberzuschusses bei Beteiligung an dem Beitrag zur privaten KV/PV von Dritten nach dem SGB XII
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RE: Höhe des Arbeitgeberzuschusses bei Beteiligung an dem Beitrag zur privaten KV/PV von Dritten nach dem SGB XII
Sehr geehrte Frau Thießen,
die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung betrifft vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Hierbei gilt grundsätzlich Folgendes:
Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen, wenn diese bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären. Voraussetzung ist ferner, dass die Familienangehörigen auch tatsächlich privat krankenversichert sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen.
Bestünde dem Grunde nach also ein Anspruch auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, können die Aufwendungen für die privat krankenversicherten Angehörigen berücksichtigt werden. Hier ist ebenfalls eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens notwendig, in der bestätigt wird, dass die Versicherung den gesetzlich geforderten Voraussetzungen entspricht.
In Ihrem Sachverhalt wäre zunächst der Familienanspruch für behinderte Kinder nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V zu prüfen. Dieser besagt, dass Kinder ohne Altersgrenze familienversichert werden, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches SGB IX) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war. Sofern dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestünde, kann auch ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung für die Tochter gewährt werden. Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind.
Der Beitragszuschuss ist auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für sich oder zusammen mit den Beiträgen seiner Familienangehörigen insgesamt tatsächlich aufwendet.
In der Regel ist der Beitrag maßgeblich, der auf dem Versicherungsschein bescheinigt wird.
Ergänzend haben wir noch eine Bitte:
Bitte nennen Sie in diesem Forum aus Gründen des Datenschutzes keine Namen oder sonstige Daten von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber (Tel., Anschrift, E-Mail o.ä.). Wir werden die Angabe im aktuellen Thread herauslöschen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
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