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gilt die Hinweispflicht des Arbeitgebers über den bestehenden Resturlaub nur für den gesetzlichen Urlaub oder auch für den tariflichen Mehrurlaub?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
gilt die Hinweispflicht des Arbeitgebers über den bestehenden Resturlaub nur für den gesetzlichen Urlaub oder auch für den tariflichen Mehrurlaub?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Guten Tag,
nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gelten die Vorgaben zur Hinweispflicht und die Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen auch für den tariflichen Mehrurlaub, soweit im Tarifvertrag keine abweichende Regelung zum Hinweis und Verfall getroffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn im Tarifvertrag ein eindeutiger Regelungswille erkennbar ist, den Mehrurlaub abweichend vom gesetzlichen Mindesturlaub zu regeln z.B. der Verfall des Mehrurlaubes ausdrücklich und erkennbar abweichend von § 7 BUrlG geregelt ist (Beispiel: „Mehrurlaub ist bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen. Nicht bis zum 31.03. geltend gemachter Urlaub verfällt“). Fehlen solche Anhaltspunkte, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen und tarifvertraglichen Mehrurlaubs auszugehen, mithin auch von einer Hinweispflicht des Arbeitgebers.
Da die vorgenannte Abgrenzung nicht immer trennscharf ist, empfiehlt sich vorsichtshalber auf den Urlaubsverfall nach den tarifvertraglichen Regelungen hinzuweisen.
Viele Grüße
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